Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrès, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. September 2022, VGW-031/039/15683/2021-2, betreffend Übertretungen der StVO (mitbeteiligte Partei: D in W, vertreten durch Mag. Rainer Ebert und Mag. Gerhard Holzer, Rechtsanwälte in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16),
Begründung
1
Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 16. September 2021 wurde über die Mitbeteiligte zu Spruchpunkt 1. wegen der Übertretung der §§ 99 Abs. 1b iVm 5 Abs. 1 StVO durch Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) und zu Spruchpunkt 2. wegen der Übertretung des § 65 Abs. 3 StVO durch Mitführen einer Person auf dem Fahrrad gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 1 Stunde) verhängt. Nach dessen Begründung wurden die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die finanzielle Situation der Mitbeteiligten mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet.Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 16. September 2021 wurde über die Mitbeteiligte zu Spruchpunkt 1. wegen der Übertretung der Paragraphen 99, Absatz eins b, in Verbindung mit 5, Absatz eins, StVO durch Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) und zu Spruchpunkt 2. wegen der Übertretung des Paragraph 65, Absatz 3, StVO durch Mitführen einer Person auf dem Fahrrad gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 1 Stunde) verhängt. Nach dessen Begründung wurden die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die finanzielle Situation der Mitbeteiligten mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet.
2
Über die nur gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde der Mitbeteiligten setzte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herab, und zwar zu Spruchpunkt 1. in Anwendung des § 20 VStG auf € 650,-- sowie 5 Tage und 12 Stunden und zu Spruchpunkt 2. auf € 40,-- und 18 Stunden. Dementsprechend setzte das Verwaltungsgericht auch den von der Mitbeteiligten zu zahlenden Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde herab (Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses). Weiters sprach es aus, dass die Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Über die nur gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde der Mitbeteiligten setzte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herab, und zwar zu Spruchpunkt 1. in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf € 650,-- sowie 5 Tage und 12 Stunden und zu Spruchpunkt 2. auf € 40,-- und 18 Stunden. Dementsprechend setzte das Verwaltungsgericht auch den von der Mitbeteiligten zu zahlenden Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde herab (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses). Weiters sprach es aus, dass die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Begründend schloss das Verwaltungsgericht betreffend den Strafausspruch zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses aus dem Zusammenhalt der drei Umstände, dass der Mitbeteiligten der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekomme, der Schwellenwert von 0,4 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft nur sehr knapp überschritten worden sei und dass es sich beim gelenkten Fahrzeug nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt habe, von dem doch eine größere Gefahr ausgehe, auf die Anwendbarkeit des § 20 VStG. Einer weiteren Ausschöpfung des dadurch eröffneten Spielraums stehe entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein die Verwendung eines Fahrrades noch keinen Anlassfall dafür bilde und der Mitbeteiligten der wesentliche Milderungsgrund der Schuldeinsicht im Verfahren vor der Behörde nicht zukomme. Die Strafhöhe für Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses begründete das Verwaltungsgericht u.a. ausdrücklich damit, dass § 20 VStG nicht anzuwenden sei.Begründend schloss das Verwaltungsgericht betreffend den Strafausspruch zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses aus dem Zusammenhalt der drei Umstände, dass der Mitbeteiligten der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekomme, der Schwellenwert von 0,4 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft nur sehr knapp überschritten worden sei und dass es sich beim gelenkten Fahrzeug nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt habe, von dem doch eine größere Gefahr ausgehe, auf die Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG. Einer weiteren Ausschöpfung des dadurch eröffneten Spielraums stehe entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein die Verwendung eines Fahrrades noch keinen Anlassfall dafür bilde und der Mitbeteiligten der wesentliche Milderungsgrund der Schuldeinsicht im Verfahren vor der Behörde nicht zukomme. Die Strafhöhe für Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses begründete das Verwaltungsgericht u.a. ausdrücklich damit, dass Paragraph 20, VStG nicht anzuwenden sei.
4
Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde, mit der die Aufhebung dieses Spruchpunktes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde, mit der die Aufhebung dieses Spruchpunktes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5
Das von der Mitbeteiligten bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).Das von der Mitbeteiligten bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).
6
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214, mwN).
Zu 2.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des § 20 VStG abgewichen sei.Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG abgewichen sei.
11
Die zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses angewendete Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 3 StVO sieht eine Strafdrohung bis zu € 726,-- vor und enthält somit keine Mindeststrafe. Auch im angefochtenen Erkenntnis wird zur Herabsetzung der diesbezüglichen Strafe § 20 VStG nicht angewendet. Daher wird die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des bekämpften Straferkenntnisses in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan und war die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen.Die zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses angewendete Strafsanktionsnorm Paragraph 99, Absatz 3, StVO sieht eine Strafdrohung bis zu € 726,-- vor und enthält somit keine Mindeststrafe. Auch im angefochtenen Erkenntnis wird zur Herabsetzung der diesbezüglichen Strafe Paragraph 20, VStG nicht angewendet. Daher wird die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des bekämpften Straferkenntnisses in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan und war die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen.
Zu 1.
12
Soweit sich die Amtsrevision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses richtet, erweist sie sich mit ihrem Vorbringen als zulässig und begründet.
13
§ 99 Abs. 1b StVO sieht als Strafsanktionsnorm für Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses eine Geldstrafe von € 800,-- bis € 3.700,-- sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen vor.Paragraph 99, Absatz eins b, StVO sieht als Strafsanktionsnorm für Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses eine Geldstrafe von € 800,-- bis € 3.700,-- sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen vor.
14
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs. 2 par. cit.).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Absatz 2, par. cit.).
15
Nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 20 VStG kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Paragraph 20, VStG kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
16
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise darzutun. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung des Gerichtes jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“ (vgl. zu alldem etwa VwGH 6.8.2021, Ra 2020/02/0030, mwN).Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise darzutun. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung des Gerichtes jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“ vergleiche , zu alldem etwa VwGH 6.8.2021, Ra 2020/02/0030, mwN).
17
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074, mwN).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , etwa VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074, mwN).
18
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. z.B. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/02/0192, mwN).Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , z.B. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/02/0192, mwN).
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Doppelverwertungsverbot“ darf für die Anwendung von § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO der Grad der Alkoholisierung nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden (vgl. etwa das schon zitierte Erkenntnis VwGH 5.12.2014, Ro 2014/02/0101, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Doppelverwertungsverbot“ darf für die Anwendung von Paragraph 99, Absatz eins, bis Absatz eins b, StVO der Grad der Alkoholisierung nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden vergleiche , etwa das schon zitierte Erkenntnis VwGH 5.12.2014, Ro 2014/02/0101, mwN).
20
Da das Verwaltungsgericht indes einen Milderungsgrund darin sah, dass der Schwellenwert von 0,4 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft nur sehr knapp überschritten worden sei, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
21
Darüber hinaus nahm das Verwaltungsgericht als weiteren Milderungsgrund den Umstand an, dass die Mitbeteiligte lediglich ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug, von dem doch eine größere Gefahr ausgehe, gelenkt habe.
22
Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist nicht zutreffend, denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der Umstand, dass die Mitbeteiligte nur ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug gelenkt habe, bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG (vgl. VwGH 22.4.1992, 91/03/0306). Diese Rechtsprechung ist für die Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO ebenso anzuwenden (vgl. für eine Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO VwGH 17.12.2004, 2004/02/0298).Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist nicht zutreffend, denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der Umstand, dass die Mitbeteiligte nur ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug gelenkt habe, bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO keineswegs die Anwendung des Paragraph 20, VStG vergleiche , VwGH 22.4.1992, 91/03/0306). Diese Rechtsprechung ist für die Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO ebenso anzuwenden vergleiche , für eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO VwGH 17.12.2004, 2004/02/0298).
23
Damit erlangt aber auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbescholtenheit der Mitbeteiligten kein solches Gewicht, dass § 20 VStG selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen anzuwenden wäre (vgl. im Ergebnis ebenso die das Lenken von Fahrrädern betreffenden Erkenntnisse für die Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO: VwGH 11.5.2004, 2004/02/0005, VwSlg. 16357 A/2004, sowie für die Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO das bereits genannte Erkenntnis VwGH 17.12.2004, 2004/02/0298).Damit erlangt aber auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbescholtenheit der Mitbeteiligten kein solches Gewicht, dass Paragraph 20, VStG selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen anzuwenden wäre vergleiche , im Ergebnis ebenso die das Lenken von Fahrrädern betreffenden Erkenntnisse für die Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO: VwGH 11.5.2004, 2004/02/0005, VwSlg. 16357 A/2004, sowie für die Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO das bereits genannte Erkenntnis VwGH 17.12.2004, 2004/02/0298).
24
Aufgrund dessen kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe jedenfalls nicht ausgegangen werden, sodass die Anwendung von § 20 VStG durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgte, weshalb das angefochtene Erkenntnis soweit es den Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Aufgrund dessen kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe jedenfalls nicht ausgegangen werden, sodass die Anwendung von Paragraph 20, VStG durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgte, weshalb das angefochtene Erkenntnis soweit es den Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Wien, am 17. September 2024