Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des E in A, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Dezember 2021, LVwG-2018/41/2315-16, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Tirol Dr. Martin Janovsky in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 17), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 6. Juli 2018 wurden dem Revisionswerber gemäß Paragraph 35, Absatz 6, Tierschutzgesetz (TSchG) 26 näher umschriebene, von ihm zu treffende Maßnahmen im Zusammenhang mit seinem Pferdefahrbetrieb vorgeschrieben. Dem ging voran, dass am 10. Juni 2018 zwei Zugpferde einer Kutsche, die eine Reisegruppe transportierte, aufgrund Erschöpfung und der Hitze zusammengebrochen waren, wobei ein Pferd in der Folge getötet werden musste. Aufgrund dieses Vorfalls fand am 15. Juni 2018 eine Tierschutzkontrolle durch den Amtstierarzt statt.
2
Über die dagegen erhobene Vorstellung des Mitbeteiligten entschied die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 20. September 2018, welche den Spruch des Mandatsbescheids bestätigte.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die „allgemeinen Maßnahmen 1., 2., 3., 4., 9., 10., 11., 12., 20.“ ersatzlos behob. Im Übrigen wies es die Beschwerde mit für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgaben der Leistungsfristen als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 79/2022-5, ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof ab.
5
In der Folge wurde die vorliegende Revision eingebracht, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigten Maßnahmenpunkte richtet.
6
Die Revision erweist sich als unzulässig:
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Befangenheit von Amtssachverständigen stehe. Danach reiche für eine Befangenheit der Anschein einer Voreingenommenheit. Dieser sei gegeben, weil der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige bereits im behördlichen Verfahren tätig gewesen sei, den Maßnahmenkatalog erstellt und eine Stellungnahme zur eingebrachten Vorstellung abgegeben habe.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine grundsätzlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wurde. Bei der Beurteilung, ob Bedenken gegen die Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK darauf an, ob diese Bedenken objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und 3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht vergleiche , VwGH 15.4.2018, Ra 2018/09/0027, unter Hinweis auf VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR).
12
Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat vergleiche , etwa VwGH 20.9.2023, Ra 2023/07/0124, mwN).
13
Das Verwaltungsgericht hat sich im Einzelnen mit dem Vorwurf der Befangenheit des Amtssachverständigen auseinandergesetzt. Dass die Frage der Befangenheit des Amtssachverständigen in unvertretbarer Weise gelöst worden wäre, wird in der Revision nicht dargetan. Soweit der Revisionswerber pauschal auf die vom Sachverständigen zur Vorstellung abgegebene Stellungnahme verweist, ist zudem festzuhalten, dass Stellungnahmen eines Sachverständigen zu Rechtsfragen für sich allein nicht zu dessen Befangenheit führen vergleiche , VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN).
14
Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es lägen Begründungsmängel vor. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, welche auf eine Übertretung des TSchG und der auf das TSchG gegründeten Verordnungen durch den Revisionswerber oder ein Organisationsverschulden im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. Juni 2018 hinauslaufen würden. Zudem habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich einzelner konkret angeführter Maßnahmenpunkte überhaupt keine begründenden Ausführungen getätigt. Mangels sachverhaltsbezogener und beweiswürdigender Erwägungen sei das Erkenntnis nicht nachprüfbar.
15
Die vom Revisionswerber behaupteten Begründungsmängel sind fallbezogen nicht ersichtlich: Das Verwaltungsgericht hat umfassende Feststellungen getroffen. Demnach sei es im Zuge des Arbeitseinsatzes der Kutschpferde zu Verstößen gegen das TSchG mit Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden gekommen, wobei die Ursache im unsachgemäßen Umgang bzw. in der Überforderung im Rahmen des Fahrbetriebes gelegen sei. Bei der durchgeführten Kontrolle seien näher dargestellte Mängel zutage getreten (unter anderem das Fehlen von Gesundheitszeugnissen, TÜV-Bestätigungen, Unterlagen über die durchgeführten Fahrten und gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeiten und Ruhetage). Das Verwaltungsgericht verwies in seiner Begründung auch auf die in der 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2017,, enthaltenen Bestimmungen (insbesondere Punkt 2.7. der Anlage 1) hinsichtlich der Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere, wonach insbesondere sicherzustellen ist, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden.
16
Die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG soll nach den parlamentarischen Materialien der Behörde die Möglichkeit geben, den Tierhalter auch ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Situation der betroffenen Tiere rasch verbessert werden kann, ohne dass der Ausgang eines zeitaufwendigen Strafverfahrens abgewartet werden muss vergleiche , näher Regierungsvorlage 446, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 28, ). Der auf dieser gesetzlichen Grundlage ergangene Anpassungsauftrag ist daher unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens oder einer (verwaltungs-) strafrechtlichen Verurteilung. Entgegen der Rechtsauffassung des Revisionswerbers kommt es somit nicht darauf an, ob ihn auch ein Verschulden an den festgestellten Mängeln bei der Tierhaltung trifft.
17
Der Verwaltungsgerichtshof vermag vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts auch keinen solch krassen Begründungsmangel hinsichtlich einzelner aufgetragener Maßnahmen zu erkennen, demzufolge sich die angefochtene Entscheidung der Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof entzöge oder dem Revisionswerber die Rechtsverfolgung verunmöglichte vergleiche , VwGH 2.6.2023, Ra 2023/09/0061, mwN). Dass die aufgetragenen Maßnahmen nicht zweckmäßig in Bezug auf die Haltung der Pferde seien, wird vom Revisionswerber nicht behauptet.
18
In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters die unterbliebene Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundes für Reiten und Fahren zur Beurteilung des Sturzgeschehens gerügt, was eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung darstelle.
19
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 8.8.2022, Ra 2021/02/0031, mwN).
20
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Beweisantrag des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Es stützte seine Beweiswürdigung betreffend den Vorfall vom 10. Juni 2018 insbesondere auf das eingeholte veterinärmedizinische Gutachten des Amtssachverständigen, der unter Berücksichtigung des den Vorfall dokumentierenden Video- und Fotomaterials darlegte, dass den beiden Pferden Leistungen abverlangt wurden, die sie offensichtlich nicht mehr erbringen konnten. Der Revision gelingt es nicht, darzulegen, dass die vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung fehlerhaft war. Die Abstandnahme von dem beantragten Beweismittel ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auch im Fall einer unterbliebenen Vernehmung - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , VwGH 21.10.2022, Ra 2022/14/0253; VwGH 13.7. 2020, Ra 2020/02/0126; jeweils mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision nicht nach.
21
Der Revisionswerber bringt ferner vor, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt lassen, dass er nach der mündlichen Verhandlung am 7. März 2019 vom Strafgericht von den im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. Juni 2018 erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe ohne Einräumung von Parteiengehör und unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes einen nach der Verhandlung ergangenen Presseartikel zum Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens verwertet. Bei Einräumung von Parteiengehör hätte der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass er rechtskräftig von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen worden sei. Ohne den Zeitungsartikel wäre das Verwaltungsgericht nicht zur Feststellung einer Erschöpfung der Tiere gelangt und zur Annahme, es würden Missstände im Sinn des Paragraph 35, Absatz 6, TSchG vorliegen, welche die Vorschreibung von Maßnahmen erforderten.
22
Auch mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, einen relevanten Verfahrensmangel darzulegen, stützte sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung zur Frage der Überforderung der Pferde doch bereits tragend auf das Gutachten des Amtssachverständigen. Ebenso zeigt der Revisionswerber die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf vergleiche , dazu etwa VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0210, mwN). Bei der Erlassung der Maßnahmen kommt es - wie bereits ausgeführt - auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers nicht an.
23
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. November 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020169.L00