Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z, geboren 1988, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Mai 2021, Zl. LVwG-751257/4/ER/CK, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ abgewiesen.
2
In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Revisionswerberin dargelegt, aus welchen Gründen für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass ihrer Auffassung nach keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses entgegenstünden.
4
Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist somit nicht ersichtlich, sodass dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 1. September 2021
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220151.L00