Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des F M, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margarethenstraße 91, gegen das am 9. Oktober 2020 mündlich verkündete und mit 16. November 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/090/1265/2020-12, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1985 geborene Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, war ab dem Wintersemester 2016 als außerordentlicher Studierender im Vorstudienlehrgang der Universität Wien inskribiert. Er hatte seit 13. Juni 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung als Student verfügt, die in der Folge bis 15. Juni 2019 verlängert worden war. Am 26. April 2019 stellte der Revisionswerber rechtzeitig einen weiteren Verlängerungsantrag.
2
Dieser Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. November 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass der notwendige Studienerfolgsnachweis nicht erbracht worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
3
Das Verwaltungsgericht Wien beraumte für den 9. Oktober 2020, 10:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung an, zu der der Revisionswerber geladen wurde. Mit E-Mail vom Abend (20:11 Uhr) des 8. Oktober 2020 teilte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass der Stiefsohn des Revisionswerbers im Kindergarten mit COVID-19 „in Kontakt gekommen“ und angewiesen worden sei, die nächsten Tage zu Hause zu bleiben. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Revisionswerber „erkältet“ sei und „heute Abend leichtes Fieber“ habe. „Um kein Risiko einzugehen“, wurde ersucht, den für den nächsten Tag angesetzten Verhandlungstermin zu verschieben.
4
Zur mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2020 erschienen weder der Revisionswerber noch seine Rechtsvertretung.
5
Mit am 9. Oktober 2020 mündlich verkündetem und mit 16. November 2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. November 2019 ab. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe nicht gemäß Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz NAG einen Nachweis über die Zulassung zu einem ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren ab seiner Zulassung zu einem außerordentlichen Studium erbracht. Der fehlende Studienerfolg sei nicht auf einen „berücksichtigungswürdigen Grund“ nach Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG zurückzuführen. Die vom Revisionswerber vorgelegten Behandlungsbestätigungen zu gesundheitlichen Problemen stammten aus dem Jahr 2017 und könnten daher im Entscheidungszeitpunkt nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die mündliche Verhandlung habe in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführt werden können. Dieser sei ordnungsgemäß geladen worden, ein sein Nichterscheinen rechtfertigender Grund gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG sei nicht dargelegt worden; der Revisionswerber habe weder im Rahmen seiner Mitteilung noch am nächsten Tag vor der Verhandlung ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er nicht in der Lage sei, an der Verhandlung teilzunehmen.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
8
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10
Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen bzw. diese zu Unrecht ohne den „sich korrekt entschuldigenden“ Revisionswerber durchgeführt. Beanstandet wird, dass das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber keine Gelegenheit zur Nachreichung einer ärztlichen Bestätigung gegeben habe.
11
Dabei übersieht der Revisionswerber, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert vergleiche , Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist demnach eine ordnungsgemäße Ladung. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche , etwa VwGH 26.5.2020, Ra 2020/21/0144, Rn. 12, mwN).
12
Vorliegend hat der Revisionswerber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte - am Tag vor der Verhandlung bloß bekannt gegeben, „erkältet“ zu sein und am Abend „leichtes Fieber“ zu haben. Dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Folgetag deshalb nicht möglich sei, wurde nicht dargetan. Ebenso wurde nicht dargetan, dass es ihm aufgrund dessen, dass sein Stiefsohn „mit Corona in Kontakt“ gekommen und angewiesen worden sei, zu Hause zu bleiben, (allenfalls rechtlich) unmöglich wäre, an der Verhandlung teilzunehmen. Aus diesen Ausführungen ist auch angesichts der Nichtvorlage einer diesbezüglichen ärztlichen Bestätigung eine „Triftigkeit“ der Abwesenheit des Revisionswerbers von der mündlichen Verhandlung nicht ableitbar. Es war daher vertretbar, dass das Verwaltungsgericht nicht vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für das Nichterscheinen des Revisionswerbers bei der mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG ausgegangen ist.
13
Soweit der Revisionswerber überdies ins Treffen führt, dass keine Rechtsprechung vorliege, wie im Zusammenhang mit COVID-19 mit „derartigen Situationen“ umzugehen sei, wenn eine Person „als K1-Person in Corona-Verdacht“ gerate und keine ärztliche Bestätigung nachreichen könne, da „die Infektion nicht immer verwirklicht“ sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber zu keinem Zeitpunkt dargetan hat, selbst „K1-Person“ gewesen zu sein. Auch insoweit liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor.
14
Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach sein fehlender Studienerfolg nicht auf Gründe zurückzuführen sei, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar iSd Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG sind.
15
Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Bestehen von Gründen, infolge derer trotz Fehlens des Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG verlängert werden kann, vom Studierenden konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen ist vergleiche , etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2019/22/0005, Rn. 7, mwN). Dieser Konkretisierungs- und Darlegungsobliegenheit im Hinblick auf den fehlenden Studienerfolg im Studienjahr 2019 aus 2020, ist der Revisionswerber durch Vorlage von medizinischen Befunden aus dem Jahr 2017 und dem Verweis darauf, er habe sich aufgrund dieser Erkrankung (Hämorrhoiden) nicht so gut konzentrieren können wie ein gesunder Student, nicht nachgekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehend keinen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG angenommen hat.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220001.L00