Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

Fr 2021/21/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Fr 2021/21/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag von 1. N T, 2. T T und 3. L T, alle vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 18. März 2022, W180 2240292-1/45E, W180 2240293-1/31E und W180 2240291-1/27E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen vergleiche , VwGH 20.8.2020, Fr 2020/19/0012 bis 0018, Rn. 3, mwN). Der von den Antragstellern unter dem Titel Schriftsatzaufwand geltend gemachte Betrag war daher im verzeichneten Ausmaß von 1.106,40 € zuzusprechen, ebenso die als „Pauschalgebühr“ geltend gemachte Eingabegebühr in Höhe von 240 €. Hingegen findet das ausdrücklich auf den Zuspruch von 15% Streitgenossenzuschlag gerichtete Mehrbegehren in den anwendbaren Rechtsgrundlagen keine Deckung und war daher abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, Rn. 18).

Wien, am 29. März 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021210020.F00