Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über das Erkenntnis des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Mai 2021, LVwG-S-1314/001-2020, betreffend Übertretungen des Glückspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl; mitbeteiligte Partei: K L, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Juni 2020 wurde der Revisionswerber als Verpächter eines näher genannten Lokales in Z, der mit Schreiben der Finanzpolizei vom 18. Dezember 2018 informiert worden sei, dass in diesem Lokal Glücksspielgeräte aufgestellt seien, dreier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Deliktsfall in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil in diesem Lokal drei näher genannte Geräte betriebsbereit aufgestellt gewesen seien. Es wurden über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG drei Geldstrafen in der Höhe von je € 1.500,-- (sowie drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von € 450,-- festgesetzt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) infolge der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde das Straferkenntnis der belangten Behörde auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Spruchpunkt römisch eins.). Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4
Die Amtsrevision macht in ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit u.a. geltend, das Verwaltungsgericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Das angefochtene Erkenntnis lasse in Ermangelung jedweder Gliederung schon in formaler Hinsicht die durch näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Begründungselemente vermissen. Hinzu komme, dass sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auch inhaltlich als unsystematisch und unklar erweise. Die Ausführungen zum „relevanten Sachverhalt“ stellten sich im Wesentlichen als extensive Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens dar, welche insbesondere durch eine kaum komprimierte Beschreibung des Beschwerdevorbringens sowie des Ablaufes der mündlichen Verhandlung gekennzeichnet seien.
5
Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und als begründet.
6
Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht im Sinn des Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0227, mwN).
7
Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. vergleiche , wiederum VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0227, mwN).
8
Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche , VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0171; 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, jeweils mwN).
9
Der Aufbau eines Erkenntnisses entspricht den Vorgaben des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 60, AVG auch dann nicht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes und die beweiswürdigenden Erwägungen gemischt dargestellt wurden vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061).
10
Diesen dargestellten Anforderungen an die Begründung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht:
11
Das angefochtene Erkenntnis gibt als „für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen [...] relevante[n] Sachverhalt“ auf seinen Seiten 2 bis 23 den Inhalt des Aktes der belangten Behörde, dabei auch das erstinstanzliche Straferkenntnis und (weitgehend wortwörtlich und im Indikativ gehalten) das Beschwerdevorbringen des Mitbeteiligten wieder. Daran schließt sich die (wiederum nahezu) wörtliche Wiedergabe Aussage des Mitbeteiligten sowie der zeugenschaftlichen Aussagen zweier Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des vormaligen Pächters des Lokals an. Eigene Feststellungen enthält dieser Abschnitt des angefochtenen Erkenntnisses nicht.
12
Unter der Überschrift „Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:“ (ab Seite 23) finden sich neben vom Verwaltungsgericht so bezeichneten, dabei jedoch ineinander vermischten „Feststellungen und rechtliche[n] Ausführungen“ (Seite 27) auch wiederum - entgegen dem Erfordernis einer klaren Trennung der Begründungselemente eines Erkenntnisses - ebenfalls nicht separat gegliedert, sondern gleichsam an mehreren Stellen eingestreut beweiswürdigende Erwägungen, so etwa, warum den Aussagen der beiden Zeugen des Amtes für Betrugsbekämpfung geglaubt werde (Seite 37), warum der Mitbeteiligte einerseits nicht zu überzeugen vermochte (ebenfalls Seite 37), dieser aber andererseits glaubwürdig erschien (Seiten 39 ff). Mit all diesen Aussagen erneut vermengt finden sich vereinzelte im Indikativ gehaltene Ausführungen, die zwar gewisse Rückschlüsse auf den Ablauf der gegenständlichen Glücksspielkontrolle und das dabei für den Mitbeteiligten relevante Pachtverhältnis erlauben, die aber den Verwaltungsgerichtshof dennoch nicht in die Lage versetzen, die angefochtene Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass einzelne Sachverhaltsfeststellungen sich wie eben ausgeführt - nicht nur disloziert, sondern zusätzlich auch verstreut in Erwägungen tatsächlicher bzw. rechtlicher Qualität - im eben erwähnten Abschnitt „Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:“ wiederfinden.
13
Diese insgesamt mangelhafte Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ermöglicht dem Verwaltungsgerichtshof keine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses „auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhaltes“ im Sinne des Paragraph 41, VwGG. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Wien, am 27. Oktober 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170101.L00