Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U s.r.o., vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Dezember 2020, LVwG-S-1512/001-2020, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 2. Juli 2020, mit dem die Einziehung von näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß Paragraph 54, Glücksspielgesetz verfügt worden war, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das angefochtene Erkenntnis ist insofern einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des Einziehungsbescheides Tatbestandsmerkmal des Paragraph 54, Absatz 3, GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung der eingezogenen Gegenstände binnen Jahresfrist zur Folge hat vergleiche , VwGH 24.4.2019, Ra 2019/09/0045).
5
Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wurde insbesondere aufgefordert, sich zur Frage zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben und somit auch keine derartigen Interessen behauptet. Fallbezogen sind solche zwingenden öffentlichen Interessen für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
6
Die Interessenabwägung ergibt einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil der revisionswerbenden Partei im Falle des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.
7
Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 25. Februar 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170013.L01