Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2020, W122 2237761-1/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Erlassung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dazu wird unter anderem vorgebracht, mit der Abschiebung wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, im schlimmsten Fall drohe ihm die Todesstrafe.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 7. Mai 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170004.L00