Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0047

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/11/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revisionen von 1. J Z und 2. M Z, beide in H, beide vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 28, gegen das am 8. Oktober 2020 mündlich verkündete und am 18. Jänner 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-300/001-2020, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Parteien: 1. F S und 2. S S, beide in A, 3. A P und 4. I P, beide in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 6. Februar 2020 wies die belangte Behörde den Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 25. Jänner 2019 auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 23. Jänner 2019 betreffend näher bezeichnete, als „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ gewidmete Grundstücke im Gesamtausmaß von 44,3343 ha zu einem Kaufpreis von € 1.200.000,--, abgeschlossen zwischen AP als Verkäufer und den revisionswerbenden Parteien als Käufer, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007) ab.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die revisionswerbenden Parteien, die bereits einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafteten, aus dem sie jedoch nicht einen erheblichen Teil ihres Lebensunterhalts bestritten, keine Landwirte iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 seien und gültige Interessentenerklärungen von zwei Ehepaaren (den Mitbeteiligten) vorlägen, die jeweils Vollerwerbslandwirtschaften betrieben. Eine Betrachtung des in den Jahren 2015 bis 2018 erwirtschafteten Gesamteinkommens der revisionswerbenden Parteien, welches aus Gewerbebetrieb, nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus der Landwirtschaft stamme, habe - angesichts eines durchschnittlichen Jahresverlusts von € 39.700,-- aus landwirtschaftlicher Tätigkeit - nicht ergeben, dass ein erheblicher Teil des Gesamteinkommens der Familie, sohin etwa 25 %, aus der Landwirtschaft erzielt werde. Daran würde sich auch nach Erwerb der kaufgegenständlichen Grundstücke nichts ändern.

2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, die revisionswerbenden Parteien hätten bereits vor Abschluss des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrags insgesamt 220,4392 ha an land- und forstwirtschaftlichen Flächen in mehreren näher bezeichneten niederösterreichischen Gemeinden bewirtschaftet. Die bisherige Nutzung der kaufgegenständlichen Grundstücke - für die kein Betriebskonzept beigebracht worden sei - als Grünland im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft solle auch nach dem Erwerb beibehalten werden. Der Erstrevisionswerber habe einen Facharbeiterbrief vom 4. Mai 2005 über eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung vorgelegt, die Zweitrevisionswerberin verfüge nicht über eine derartige Ausbildung.

Die revisionswerbenden Parteien hätten zu ihren Einkommensverhältnissen u.a. eine Einkommensteuererklärung des Erstrevisionswerbers für 2019 sowie einen Einkommensteuerbescheid der Zweitrevisionswerberin für 2019 vorgelegt und dazu festgehalten, „[r]ichtigerweise würde es sich bei den (negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht um solche, die aus Abschreibung entstanden seien, handeln, sondern um solche, die aus der Erwirtschaftung eines Verlustes gegeben seien; Verlust und Gewinn sei im Rahmen der Gesamtbetrachtung einzubeziehen“.

Aufgrund der von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Unterlagen sei für 2019 von landwirtschaftlichen Gesamteinkünften in der Höhe von € 87.298,38 auszugehen. Nach der „zwischen den Eheleuten festgelegten Aufteilung“ von zwei Dritteln für den Erstrevisionswerber und einem Drittel für die Zweitrevisionswerberin betrage das landwirtschaftliche Einkommen des Erstrevisionswerbers € 58.481,18, jenes der Zweitrevisionswerberin € 28.917,20. Dem stehe ein außerlandwirtschaftliches Einkommen des Erstrevisionswerbers von insgesamt € 267.325,03 (aus Pensionszahlungen, Vermietung und Verpachtung, Zinsen aus Kapital und ausländischen Einkünften) und der Zweitrevisionswerberin von insgesamt € 63.110,16 (aus Vermietung und Verpachtung sowie unselbständiger Arbeit) gegenüber.

Das als Interessenten aufgetretene Ehepaar S (Erst- und Zweitmitbeteiligte) betreibe zu zweit eine Vollerwerbslandwirtschaft und erziele damit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von ca. € 24.000,--. Das ebenfalls als Interessenten aufgetretene Ehepaar P (Dritt- und Viertmitbeteiligte) betreibe zu zweit eine Milchwirtschaft mit Mutterkuhhaltung und erziele daraus durchschnittlich € 33.000,-- pro Jahr. Die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte betrügen beim Ehemann € 9.627,85, bei der Ehefrau € 2.280,-- jährlich.

4
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Landwirteeigenschaft des Erstrevisionswerbers sei zu verneinen, weil der landwirtschaftliche Teil seines Einkommens von insgesamt € 325.806,21 lediglich 17,95 % und damit nicht einen erheblichen Teil seines Gesamteinkommens iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007 ausmache. Dabei sei anzumerken, dass die in den vorgelegten und den Feststellungen zugrunde gelegten Einkommensunterlagen ausgewiesenen negativen Einkünfte von € 121.721,93 aus dem Gastgewerbebetrieb nur steuerrechtlich zu berücksichtigen seien, jedoch - so das Verwaltungsgericht wörtlich -

„bei der im gegenständlichen Fall vorzunehmenden Ermittlung der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte (nur) dazu führen, dass aus diesem Betriebszweig eben keine Einkünfte zu berücksichtigen sind, zumal aus diesem Betriebszweig (Betrieb des Gastgewerbes) derzeit auch kein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gegeben ist“.

Mangels Vorlage eines auf die kaufgegenständlichen Grundstücke abstellenden Betriebskonzepts liege auch keine Grundlage für die Berechnung eines zukünftigen land- und forstwirtschaftlichen Einkommens vor. An der mangelnden Landwirteeigenschaft des Erstrevisionswerbers würde sich im Übrigen auch durch die Einbeziehung der kaufgegenständlichen Flächen nichts ändern, da aus der Bewirtschaftung von zusätzlichen 44 ha kein Ertrag zu erwarten sei, der - angesichts der Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens - den Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens auf etwa 25 % des Gesamteinkommens anheben und so eine Landwirteeigenschaft des Erstrevisionswerbers iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG 2007 begründen würde. 

Da der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag eine Eigentumsübertragung an die revisionswerbenden Parteien zu gleichen Teilen vorsehe und bereits feststehe, dass eine der beiden, nämlich der Erstrevisionswerber, kein Landwirt sei, sei die Prüfung der Landwirteeigenschaft der Zweitrevisionswerberin „obsolet und nicht mehr vorzunehmen“. Es müsse jeder von beiden Käufern die Landwirteeigenschaft aufweisen, damit sichergestellt sei, „dass nicht eine Person - trotz des Vorhandenseins von Landwirten als Interessenten - Eigentum an land- und forstwirtschaftlichen Flächen erwirbt, die nicht den hier maßgeblichen Landwirtebegriff erfüllt“.

Da vier Interessenten iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 aufgetreten seien, denen die Landwirteeigenschaft iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. zukomme, liege der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 vor.

5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Niederösterreichische Landesregierung hat dazu eine Stellungnahme abgegeben, auf die die revisionswerbenden Parteien repliziert haben. Die Mitbeteiligten erstatteten Revisionsbeantwortungen.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
7
Paragraph 39, in der vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Fassung des NÖ GVG 2007, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019,, lautet auszugsweise:

„§ 39

Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

(2) ...

(3) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, abgeschlossen wurden, ist das Landesgesetz in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, anzuwenden.“

8
Im Revisionsfall war über den Kaufvertrag vom 23. Jänner 2019 seit 25. Jänner 2019 ein grundverkehrsbehördliches Verfahren anhängig. Nach Paragraph 39, Absatz eins, und 3 NÖ GVG 2007, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019,, war daher das Verfahren nach der Rechtslage vor Kundmachung dieser Novelle am 6. Mai 2019 fortzuführen.
9
In der somit vorliegend maßgebenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, lautete das NÖ GVG 2007 auszugsweise:

„§ 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Erwerb von Rechten an

1.
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohngebäuden und Wirtschaftsbauwerken oder Teilen dieser Bauwerke;

...

Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

...

2.
Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
a)
wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
b)
wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und
-
diese Absicht durch ausreichende Gründe und
-
aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.
3.
...
4.
Interessenten oder Interessentinnen:
a)
Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

...

Paragraph 4

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:

1.
Die Übertragung des Eigentumsrechtes;
2.
die Einräumung des Fruchtgenussrechtes;
3.
die Bestandgabe oder sonstige Überlassung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf Flächen von über 2 ha;
4.
Die Verpachtung einer Fläche bis 2 ha, wenn durch diese Verpachtung das Gesamtausmaß von 2 ha verpachteter Fläche überschritten wird.

...

Paragraph 6

Genehmigungsvoraussetzungen

...

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn

1.
der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;

...“

10
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob als Rechtserwerber iSd. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 jeder von mehreren Käufern alleine anzusehen und zu beurteilen sei, oder deren Landwirteeigenschaft bei gemeinsamer Bewirtschaftung als Einheit zu werten sei. Auch liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vor, ob negatives außerlandwirtschaftliches Einkommen im Rahmen der Beurteilung der Landwirteeigenschaft iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007 die anderen außerlandwirtschaftlichen Einkommensteile mindernd oder überhaupt nicht zu berücksichtigen sei.
11
Die Revision ist aus den angeführten Gründen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
12
Der erste Revisionsgrund richtet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es müsse jeder von beiden Käufern die Landwirteeigenschaft aufweisen, damit sichergestellt sei, „dass nicht eine Person - trotz des Vorhandenseins von Landwirten als Interessenten - Eigentum an land- und forstwirtschaftlichen Flächen erwirbt, die nicht den hier maßgeblichen Landwirtebegriff erfüllt“. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist jedoch schon deshalb zu folgen, weil sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 entgegen dem Revisionsvorbringen nichts Gegenteiliges ergibt. Die Wortfolge „der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin“ steht pars pro toto für alle Personen, die (allein oder gemeinsam mit Anderen) Rechte an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben vergleiche , dazu Paragraphen 2, und 4 NÖ GVG 2007). Sind Interessenten vorhanden, so muss daher jede dieser Personen, die Rechte an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erwirbt, die Landwirteeigenschaft besitzen. Eine andere Sichtweise widerspräche auch dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz NÖ GVG 2007 betonten „allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes“.
13
Im Revisionsfall ist strittig, ob der Erstrevisionswerber die Landwirteeigenschaft besitzt. Letztere setzt gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 voraus, dass mit dem Ertrag aus einer bestehenden Land- und Forstwirtschaft der eigene und der Lebensunterhalt der Familie „zumindest zu einem erheblichen Teil“ bestritten wird (Litera a, leg. cit.) oder nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks bestritten werden soll (Litera b, leg. cit.). Der Verwaltungsgerichtshof hat (zur auch im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage) ausdrücklich festgehalten, dass die Glaubhaftmachung der Landwirteeigenschaft entscheidend davon abhängt, ob aus der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der eigene Lebensunterhalt (sofern der Lebensunterhalt der Familie bereits auf andere Weise bestritten wird; vergleiche , VwGH 13.4.2021, Ra 2019/11/0048) zu einem erheblichen Teil bereits bestritten wird (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007) bzw. im Fall des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke bestritten werden soll (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG 2007) und diese Absicht belegt wird (VwGH 26.4.2021, Ra 2018/11/0176, 0177, Rn. 19 ff.).
14
Im hg. Erkenntnis vom 17. März 2016, Ro 2016/11/0001, Rn. 29 f., wurde unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum NÖ GVG 2007 (Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Juni 2006), nach denen unter einem erheblichen Teil, „wie bisher ein Anteil von etwa 25 % des Gesamteinkommens der Familie“ zu verstehen sei, ausgeführt, entscheidungserheblich seien Feststellungen, welchen Anteil die zu erwartenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an den Gesamteinkünften haben (wobei zur Ermöglichung eines Vergleichs auf gleiche Bezugsgrößen - jeweils Brutto- oder aber jeweils Nettoeinkünfte - abzustellen sei). Im gleichen Sinn wurde im hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2018, Ro 2016/11/0025, Rn. 44, ausgeführt, die Bestreitung eines erheblichen Teils des Lebensunterhalts sei zu bejahen, wenn der „Einkommensanteil ... aus land- und forstwirtschaftlichem Einkommen ... etwa 25 % des Gesamteinkommens“ (fallbezogen 23,25 %) betrage. Der Verfassungsgerichtshof verneinte bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 13.406 aus 1993, verfassungsrechtliche Bedenken sowohl gegen das Erfordernis der Bestreitung eines „erheblichen Teils“ des Lebensunterhalts aus der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als auch gegen die Ermittlung dieses erheblichen Teils anhand einer Gegenüberstellung der aus der Bewirtschaftung des Land- und Forstwirtschaftsbetriebes stammenden Einkünfte mit dem Gesamteinkommen.
15
In dieser Judikatur wird jeweils darauf abgestellt, dass ein erheblicher Teil des Gesamteinkommens, aus dem der Lebensunterhalt bestritten wird, aus der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stammen muss. In den Blick zu nehmen ist daher jenes Einkommen, welches in einem solchen Betrieb erwirtschaftet wurde. Dieses Einkommen ist nach der dargestellten Rechtsprechung zu jenem in Relation zu setzen, das insgesamt, also sowohl aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch aus anderen Einkommensquellen (etwa wie im Revisionsfall aus einer Pension, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen, aus einem Gewerbebetrieb) erwirtschaftet wurde. Nach Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 kommt es weiters auf eine Einkommensquelle zur „Bestreitung des Lebensunterhaltes“ an. Erwerbszweige, aus denen Verluste resultieren, gleich ob diese aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder aus einer anderen Tätigkeit stammen, können zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nichts beitragen. Selbst wenn aber die aufgetretenen Verluste durch andere Mittel ausgeglichen wurden und daraus eine Verringerung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingetreten ist, kann nicht gesagt werden, diese Mittel stammten aus Einkünften aus der Landwirtschaft oder aus einzelnen außerlandwirtschaftlichen Einkünften. Während Einkünfte und Verluste einzelnen Einkommenszweigen zugerechnet werden können, ist das bei der Abdeckung von Verlusten nicht der Fall. Daher trifft es auch nicht zu, dass eingetretene Verluste aus einem Zweig der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit mit den übrigen Einkünften aus außerlandwirtschaftlicher Tätigkeit saldiert werden müssen. Daran vermögen auch getrennte Konten für die Abwicklung der Zahlungsflüsse nichts zu ändern. Die in der Revision vertretene gegenteilige Auffassung hätte zur Konsequenz, dass die Landwirteeigenschaft einer Person durch deren Entscheidungen, aus welchen finanziellen Quellen sie bestimmte Verluste abdeckt, frei gestaltbar wäre. Ein solches Auslegungsergebnis kann aber dem Landesgesetzgeber, der auf objektiv nachvollziehbare Umstände abstellen wollte, nicht zugesonnen werden. Unabhängig davon, wie solche Verluste in anderen Rechtsbereichen (etwa im Steuer- oder im Sozialversicherungsrecht) in Anschlag zu bringen sind, haben sie daher für die Zwecke des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 außer Betracht zu bleiben. Die im Revisionsfall vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einkünfte aus dem Gastgewerbebetrieb seien mit Null zu veranschlagen, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
16
Daraus folgt aber, dass die vom Verwaltungsgericht aufgrund der von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Einkommensunterlagen vorgenommene Verneinung der Landwirteeigenschaft des Erstrevisionswerbers iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007 zu Recht erfolgte.
17
Überdies fehlt mangels Vorlage eines auf die kaufgegenständlichen Grundstücke abstellenden Betriebskonzepts ein Beleg iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG 2007, sodass der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Erstrevisionswerber sei auch kein „werdender Landwirt“, nicht entgegenzutreten ist.
18
Wie zuvor dargelegt, müssen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 alle Personen, die Rechte an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erwerben, die Landwirteeigenschaft besitzen, wenn - wie im Revisionsfall - Interessenten vorhanden sind. Wenn aber die Landwirteeigenschaft des Erstrevisionswerbers zu verneinen ist, so erweist sich im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Prüfung der Landwirteeigenschaft der Zweitrevisionswerberin könne entfallen, als zutreffend.
19
Aus diesen Gründen war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
20
Die Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte angesichts der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 14.3.2023, Ra 2022/22/0037, mwN).

Wien, am 14. März 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110047.L00