Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des J L in L, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 5/202, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Juli 2021, Zl. LVwG-2021/25/1756-7, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Bergsportführergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2021 wurde in der Sache dem Revisionswerber die Befugnis als Berg- und Schiführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a,) in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) Tiroler Bergsportführergesetz mangels körperlicher und geistiger Eignung entzogen; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
3
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
5
Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „Revisionspunkt“ durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf „Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes, insbesondere nach Paragraph 4,, sowie „Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes [sic] (AVG)“, als verletzt.
6
Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung näher genannter Gesetzesbestimmungen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 30.7.2021, Ra 2021/10/0083, 0084, mwN).
7
Auch bei der unter der genannten Überschrift weiters erfolgten Nennung („Das angefochtene Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“) von Aufhebungstatbeständen nach Paragraph 42, Abs. Absatz 2, VwGG handelt es sich um keinen Revisionspunkt vergleiche , VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0056, mwN).
8
Mit den genannten Ausführungen werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht.
9
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. November 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100159.L00