Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Eingabe der A B in C, in Bezug auf die Zurückweisung der außerordentlichen Revsion der Einschreiterin gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 9. November 2021, LVwG-1-335/2021-R9, betreffend Übertretung des EpiG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über die Einschreiterin wegen Übertretung des Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 52, VwGVG vorgeschrieben.
2
Die Einschreiterin brachte in der Folge einen an das Verwaltungsgericht adressierten „Ablehnungsantrag“ ein, in dem sie die Verfahrensführung der Richterin sowie die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft kritisierte und mehrere Anträge stellte.
3
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2022, Ra 2021/09/0266-3, wurde diese Eingabe mit näherer Begründung zurückgewiesen; u.a. wurde ausgeführt, dass die Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten war - gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig war, sowie, dass es hinsichtlich der übrigen von der Einschreiterin gestellten Anträge keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gibt.
4
Mit neuerlicher Eingabe vom 21. Februar 2022 bringt die Einschreiterin vor, es sei unklar, wer die Zuständigkeit benenne, die „Aufhebung des Verdachts aufgrund des EpiG Gesetzes“ sei rechtswidrig gewesen. Es sei keine einzige Gesetzwidrigkeit gewürdigt worden, weshalb die Richter wegen der fehlenden Unabhängigkeit und des Verdachts der Befangenheit abgelehnt würden. Es werde dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist von 14 Tagen „zur Benennung der Zuständigkeiten und der Rechtsmittelbelehrung“ gestellt. Außerdem wurde das Protokoll der Verhandlung am 17. Jänner 2022 bei der Schriftführerin angefordert.
5
Dem Ablehnungsantrag hinsichtlich der entscheidenden Richter hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 10. März 2022, So 2022/03/0008-4, nicht stattgegeben. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.
6
Soweit die Einschreiterin eine Rechtsmittelbelehrung fordert, ist auszuführen, dass gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtszug offensteht vergleiche , z.B. VwGH 12.7.2018, Ra 2017/17/0895, mwN). Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg enthielt eine Rechtsmittelbelehrung.
7
Hinsichtlich des Antrages auf Ausfolgung des Protokolls ist auszuführen, dass keine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 39, VwGG stattgefunden hat.
8
Die Beratungen und Abstimmungen der Senate gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGG sind nicht öffentlich. Für eine Ausfolgung des Protokolls gibt es daher keine gesetzliche Grundlage.
9
Die Eingabe war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
10
Abschließend wird die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen ohne jegliche Substantiierung entweder die Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, oder versucht wird, auf eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2022, Ra 2021/09/0266-3, hinzuwirken, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung der Einschreiterin zu den Akten genommen werden. Gegenüber der Einschreiterin ist nämlich klargestellt, dass für solche Eingaben kein gesetzlicher Raum besteht vergleiche , VwGH 21.5.2021, So 2021/02/0005, mwN).

Wien, am 17. Mai 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090266.L01