Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. Dr. F S in römisch eins, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2021, DS/001/2020, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einem Disziplinarverfahren nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG),

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen, somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses, wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 16. September 2020 erstattete der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Disziplinaranzeige gegen den Revisionswerber, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Nachtragsanzeige vom 23. September 2020 wurde diese um weitere Details ergänzt.
2
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. November 2020 zur übermittelten Disziplinaranzeige und Nachtragsanzeige stellte der Revisionswerber unter anderem einen Antrag, das Disziplinarverfahren ohne weiteres Verfahren nicht einzuleiten bzw. einzustellen.
3
Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein. Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008, zurück.
4
Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt per E-Mail am 27. Juli 2021, erstattete der Revisionswerber an das Disziplinargericht eine Stellungnahme zum „Zwischenbericht“ der Dienstbehörde im Rahmen der Disziplinaruntersuchung verbunden mit dem Antrag, „das Disziplinargericht möge unverzüglich - die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG ablehnen in eventu/bzw. - das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 130, Absatz eins, RStDG einstellen“.
5
Das Disziplinargericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 3. August 2021 den Antrag auf Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Eventualantrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils zurück. Das Disziplinargericht traf in diesem Beschluss keinen Ausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision.
6
In seiner Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Disziplinaruntersuchung zur Klärung der erhobenen Vorwürfe hinsichtlich aller von der Dienstbehörde gegen den Revisionswerber erhobenen Vorwürfe eingeleitet und damit dem vom Revisionswerber mit Schriftsatz vom 25. November 2020 gestellten Antrag auf „Einstellung des Disziplinarverfahren“, der in diesem Verfahrensstadium als Antrag auf Ablehnung der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG zu qualifizieren sei, keine Folge gegeben worden sei. Der neuerliche Antrag auf Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Da das RStDG eine Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens während der Disziplinaruntersuchung nicht vorsehe, sei auch der Eventualantrag zurückzuweisen.
7
Im Rahmen der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wies das Disziplinargericht darauf hin, dass es sich bei dem gegenständlichen Beschluss um eine verfahrensleitende Verfügung handle, gegen die kein Rechtsmittel zulässig sei.
8
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Beschluss eine - ordentliche - Revision verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
9
Das Disziplinargericht wies mit „Vorentscheidung“ vom 6. Oktober 2021 die Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und Artikel 133, Absatz 9, B-VG sowie Paragraphen 124, 209, RStDG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht statt (Spruchpunkt römisch zwei.).
10
In seiner Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der im Stadium der laufenden Disziplinaruntersuchung getroffene Beschluss lediglich darauf gerichtet gewesen sei, offene (wenn auch im gegenständlichen Verfahrensstadium unzulässige) Anträge zu erledigen, um das Verfahren fortzuführen. Es handle sich daher um einen Beschluss, der rein prozessleitender Natur sei und um keinen prozessbeendenden Beschluss. Auch wenn die im RStDG für Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Rechtsbehelfe im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 209, RStDG nur insoweit auf das Disziplinarverfahren von Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern anwendbar seien, als B-VG, VfGG und VwGG keine speziellen Reglungen für Erkenntnisse und Beschlüsse von Verwaltungsgerichten vorsehen, ergebe sich aus Paragraph 209, RStDG, dass die Regelungen des RStDG über Rechtsbehelfe während des Untersuchungsverfahrens eines Disziplinarverfahrens zur Beurteilung der Frage, ob ein Beschluss verfahrensleitend im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG sei, heranzuziehen seien und nicht die Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Gegen das Disziplinarverfahren weiterführende Beschlüsse seien nach den Bestimmungen des RStDG keine Rechtsmittel vorgesehen. Damit entsprächen diese Regelungen des RStDG den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zu verfahrensleitenden Beschlüssen nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Beschluss habe keinen Selbstzweck und auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben. Es liege kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis einer Verwaltungsrichterin oder eines Verwaltungsrichters bei der Zurückweisung von Anträgen auf Ablehnung der Einleitung der (bereits) eingeleiteten Disziplinaruntersuchung bzw. Einstellung des Disziplinarverfahrens während laufender Disziplinaruntersuchung vor. Es sei dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Gegensatz zu jenen der ordentlichen Gerichtsbarkeit in diesem Verfahrensstadium Antragsrechte und Rechtsmittel einräumen habe wollen, die zu einer entsprechenden Verzögerung des Disziplinarverfahrens führen würden.
11
Dagegen brachte der Revisionswerber einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der Revision vorgelegt wurde.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich der vom Verfassungsgerichtshof judizierten Ansicht angeschlossen, wonach Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen der Verwaltungsgerichte, obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, wie jede andere von einem Verwaltungsgericht nach Artikel 135, Absatz eins, B-VG erlassene Entscheidung als Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision bekämpft werden können (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 und 0030; vergleiche , betreffend den Einleitungsbeschluss des Revisionswerbers betreffend VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass der Einleitungsbeschluss nach dem RStDG nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unterliegt und betont, dass die Frage, ob gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinargerichts eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 25 a, VwGG zu beurteilen ist. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in Paragraph 164, RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts auf Grund der in Artikel 133, B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt vergleiche , neuerlich VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zur Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen auf die Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, zurückgegriffen werden. Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, das heißt sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in der Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der Paragraphen 500, ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden vergleiche , zum Ganzen neuerlich VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008 unter Verweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020, mit zahlreichen Judikaturzitaten).
16
In Rechtsprechung und Lehre haben sich verschiedene Kriterien herausgebildet, die bloß verfahrensleitende Beschlüsse charakterisieren. Danach dienen solche Beschlüsse der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben „kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben“. Das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. Als Beispiele werden der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen wie z.B. die Aktenbeischaffung, aber auch sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügungen wie die Anberaumung oder Erstreckung einer Tagsatzung genannt vergleiche , etwa RIS-Justiz RS0006327). Der Grund, warum bei verfahrensleitenden Beschlüssen von einer gesonderten Anfechtbarkeit abgesehen wird, besteht vor allem darin, dass solche Erledigungen nicht in die Rechtssphäre der Parteien eingreifen. Die Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist nämlich nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen vergleiche , erneut RIS-Justiz RS0006327). Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor vergleiche , RIS-Justiz RS0006327[T22]).
17
Davon ausgehend kann der vorliegende Beschluss, mit dem über die auf eine Entscheidung in der Sache und endgültige Beendigung des Verfahrens gerichteten Anträge abgesprochen wurde, nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss angesehen werden. Die Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen an der alsbaldigen Beendigung des Disziplinarverfahrens des Revisionswerbers ist evident.
18
Die Revision ist daher nicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unzulässig. Das Disziplinargericht hätte daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln vergleiche , VwGH 6.10.2021, Ro 2021/01/0021, 24.3.2015, Ro 2014/05/0089, mwN).
19
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , wiederum VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, mwN).

Zur Zulässigkeit der Revision:

20
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
21
Weist die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche , denselben Revisionswerber betreffend VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, mwN).
22
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Daraus ergibt sich, dass zunächst über den Primärantrag und erst nach dessen Abweisung über den Eventualantrag abzusprechen ist vergleiche , VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, mwN). Diese Reihenfolge hat das Disziplinargericht eingehalten, indem es zunächst über den Primärantrag, der auf die Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung gerichtet war, abgesprochen hat. Darüber hinaus besteht kein innerer Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht, sodass die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der beiden bekämpften Absprüche gesondert zu prüfen war.

Zu römisch eins.

23
Vorauszuschicken ist, dass die Frage, ob das Disziplinargericht zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ausgegangen ist, keine den verfahrensgegenständlichen Beschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, sondern eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revision vergleiche , ebenfalls VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).
24
Im Hinblick auf die Zurückweisung des (Primär)Antrags auf Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG wegen entschiedener Rechtssache bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Disziplinargericht habe sich in seiner Begründung nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, das Disziplinargericht habe einen Teil der Disziplinarvorwürfe, die in der Disziplinaranzeige enthalten seien, stillschweigend bzw. begründungslos fallen gelassen anstatt in diesem Umfang die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG abzulehnen. Der Revisionswerber habe als Beispiel den Vorwurf in der Disziplinaranzeige ins Treffen geführt, er habe die Vorlage von außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „mitunter über Monate“ unterlassen, „um diese Mängel unentdeckt zu lassen“. Dieser Vorwurf sei im Einleitungsbeschluss unerwähnt.
25
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, lässt sich doch ein derartiges Vorbringen dem Antrag vom 27. Juli 2021 nicht entnehmen. Davon abgesehen, lässt die Zulässigkeitsbegründung eine erforderliche Relevanzdarlegung des behaupteten Verfahrensmangels vermissen vergleiche , zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/03/0065, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus zu einem vom Revisionswerber im Zusammenhang mit dem Antrag vom 25. November 2020 gestellten Fristsetzungsantrag erstatteten identen Vorbringen bereits darauf hingewiesen, dass mit der unvollständigen Zitierung von Passagen aus dem Begründungsteil der Disziplinaranzeige nicht aufgezeigt wird, dass die in der Disziplinaranzeige enthaltenen Vorwürfe, auf die sich der Verfolgungswille des Dienstgebers bezogen hat, von den Beschuldigungspunkten im Einleitungsbeschluss nicht umfasst sind und ein „formloses Übergehen“ vorliegt. Im Übrigen ist das angesprochene Verfahren im Einleitungsbeschluss ausdrücklich als eines jener Verfahren angeführt, in dem es zu verschuldeten Verfahrensverzögerungen gekommen sein soll vergleiche , VwGH 23.12.2021, Fr 2021/09/0006, Rn. 15).
26
Die Revision war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Zu römisch zwei.

27
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob während der Disziplinaruntersuchung ein Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gestellt werden könne. Verneine man ein derartiges Antragsrecht fehle es an Rechtsprechung, welcher Rechtsschutz einem Verwaltungsrichter im Disziplinarverfahren gegen die Säumnis des Disziplinargerichts zur Verfügung stehe.
28
In diesem Umfang ist die Revision zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
29
Die maßgeblichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lauten (auszugsweise):

„2. TEIL

Disziplinarrecht

römisch eins. ABSCHNITT

Bestrafung von Pflichtverletzungen

Verhängung von Disziplinarstrafen

Paragraph 101, (1) Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.

...

(3) Vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Richters angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Wird der Richter eines vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung der Strafe der früher gefällte Schuldspruch zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen auf der gleichen schädigenden Neigung beruht.

...

Verjährung

Paragraph 102, (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Richters wegen Verletzung der Standes- oder Amtspflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wieder aufgenommen worden ist.

(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen fünf Jahre.

(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Richter innerhalb der Verjährungsfrist eine neue, als Dienstvergehen zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.

(6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, oder des Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Richters Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

...

Besetzung des Disziplinargerichtes

Paragraph 112, (1) Das Disziplinargericht hat in einem Senat von drei Richterinnen oder Richtern, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichts als Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär durchzuführen.

(2) Der Untersuchungskommissär kann in derselben Sache nicht Mitglied des Disziplinarsenates sein.

...

Disziplinaruntersuchung

Paragraph 123, (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.

(2) Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(3) In der Disziplinaruntersuchung ist die erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.

(4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).

(5) Die Beschlüsse nach Absatz 4, sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.

(6) Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.

...

Untersuchungskommissär

Paragraph 125, (1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Akten dem Untersuchungskommissär zuzuleiten.

(2) Der Untersuchungskommissär hat den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erforschen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.

(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.

Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung

Paragraph 126, Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

...

Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung

Paragraph 129, (1) Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und sohin die Akten dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

(2) Beantragt der Beschuldigte oder der Disziplinaranwalt eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Untersuchungskommissär vorzunehmen. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

(3) Nach Abschluß oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Disziplinaranwalt die Akten mit seinen Anträgen dem Disziplinarsenat zu übermitteln.

(4) Der Disziplinarsenat kann von Amts wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.

Einstellungs- und Verweisungsbeschluss

Paragraph 130, (1) Erachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des Paragraph 110, Absatz 2 und 3 verbunden werden.

(2) Im entgegengesetzten Fall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluss).

(3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(4) Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.

...

Dienst- und Disziplinarrecht

Paragraph 209, Soweit in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1. ...

...

5. Disziplinargerichte im Sinne des Paragraph 111, sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112,), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu bestellen.“

30
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2021, lauten (auszugweise):

„Fristsetzungsantrag

Paragraph 38, (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

...

(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2.
den Sachverhalt,
3.
das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4.
die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.

(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2, und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten [...] das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“

31
Das Disziplinarverfahren nach dem RStDG wird amtswegig aufgrund der Erstattung einer Disziplinaranzeige geführt. In der Phase der Vorerhebungen - sohin vor der Beschlussfassung über die Einleitung der Disziplinaruntersuchung - besteht noch kein Disziplinarverfahren gegen einen Beschuldigten vergleiche , VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001).
32
Das RStDG sieht die Einstellung des Disziplinarverfahrens nur nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (Paragraph 130, Absatz eins, erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (Paragraph 143, RStDG) vergleiche , OGH 3.7.2017, 2 Ds 2/17t = RIS-Justiz RS0131544). Ein Antragsrecht des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens wird im RStDG nicht normiert vergleiche , Paragraph 129, Absatz 2, RStDG, wonach dem Beschuldigten ein förmliches Antragsrecht lediglich in Bezug auf die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung eingeräumt wird).
33
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Disziplinargericht den Revisionswerber als nicht legitimiert zur Antragsstellung ansah und den Einstellungsantrag zurückwies.
34
Der Revisionswerber verweist auf die Notwendigkeit eines Einstellungsantrags, um einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 38, VwGG erheben zu können und verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BDG 1979, wonach es der Beschuldigte in der Hand habe, durch einen förmlichen und ausdrücklichen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG auszulösen und damit den Abschluss rechtlich herbei zu führen. Schon der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit erfordere im Lichte des Artikel 47, GRC einen wirksamen Säumnisschutz.
35
Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufzuzeigen:
36
Vorweg ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Anwendbarkeit von Artikel 19, Absatz eins, EUV in Verbindung mit Artikel 2, EUV und Artikel 47, GRC auf Disziplinarverfahren für Richter bejaht, wenn und soweit Gerichte über Fragen des Unionsrechts zu entscheiden haben vergleiche EuGH [Große Kammer] 15.7.2021, Kommission/Polen, C-791/19, Rn. 50ff). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) qualifiziert dienst- und disziplinarrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter einschließlich der Richter, insbesondere über die Beendigung des Dienstverhältnisses, die Abberufung von einer Funktion oder ihre Versetzung (einschließlich diesbezüglicher Disziplinarverfahren) als zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn des Artikel 6, EMRK, nicht aber als Verfahren über eine strafrechtliche Anklage vergleiche , etwa EGMR 6.11.2018, 55391/13 ua., Ramos Nunes de Cavalho ua, Rn. 119ff; 6.12.2022, 2463/12, Mnatsakanyan, Rn. 47ff, jeweils mwN). Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sieht Artikel 47, GRC ebenso wie Artikel 6, EMRK ein Recht auf ein faires Verfahren vor. Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst auch einen wirksamen Rechtsschutz gegen Säumnis und die Pflicht zur Entscheidung eines Gerichts innerhalb angemessener Frist. Der EGMR nimmt eine Verpflichtung der Staaten an, ihre Gerichtsorganisation entsprechend auszugestalten vergleiche , dazu etwa die bei Muzak, B-VG6 (2020) unter Artikel 6, MRK Rz. 23 zitierte Judikatur des EGMR).
37
Gemäß Artikel 133, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
38
Der Säumnisschutz durch Fristsetzungsanträge verfolgt den Zweck, Abhilfe gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts zu bieten vergleiche , VwGH 13.11.2018, Fr 2018/21/0019). Die allgemeine Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beträgt - sofern nicht gesetzlich anderes vorgesehen ist - sechs Monate vergleiche , Paragraph 38, Absatz eins, VwGG). Eine von Paragraph 38, VwGG abweichende Entscheidungsfrist wird im RStDG nicht normiert. Im Übrigen ermöglicht Paragraph 38, Absatz 4, VwGG es auch dem Verwaltungsgericht darzutun, aus welchen Gründen (etwa wegen der Komplexität des Falles) eine Erledigung innerhalb der (zunächst) gesetzten Frist nicht zu erweitern ist und eine einmalige Verlängerung um einen angemessenen Zeitraum geboten wäre.
39
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht Voraussetzung für die Antragslegitimation vergleiche , etwa VwGH 21.4.2021, Fr 2020/13/0004; 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). Der Antragsteller muss gemäß Artikel 133, Absatz 7, B-VG zur Geltendmachung der Entscheidungsfrist berechtigt sein. Ein Fristsetzungsantrag setzt daher ferner voraus, dass die antragstellende Partei in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt wird, eine bloß die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung relevierende Behauptung reicht nicht aus vergleiche , erneut VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN).
40
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass auch einer belangten Behörde als Partei im Sinn des Paragraph 18, VwGVG der Fristsetzungsantrag offensteht und dies unter anderem mit dem Umstand begründet, dass weder Paragraph 34, VwGVG noch Artikel 133, Absatz 7, B-VG eine nähere Regelung über die Antragstellung enthalten, wie dies für den Devolutionsantrag in Paragraph 73, Absatz 2, AVG normiert ist vergleiche , neuerlich VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
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Ausgehend davon ist dem Revisionswerber das Recht eingeräumt, einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG einzubringen, wenn das Disziplinargericht binnen sechs Monaten ab Einleitungsbeschluss keine Entscheidung getroffen hat. Der Fristsetzungsantrag setzt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unerledigten Antrag des Disziplinarbeschuldigten voraus.
42
Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 ist nicht einschlägig. Ging es dort doch darum, die Anwendbarkeit des Devolutionsantrages sicherzustellen. Ein solcher setzt einen Antrag von Parteien voraus, weshalb dem Beschuldigten im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 die Möglichkeit eröffnet sein musste, einen förmlichen Antrag zu stellen vergleiche , VwGH 28.1.2004, 99/12/0071; 19.2.1992, 88/12/0218; 23.11.1982, 83/09/0120 VwSlg. 11253 A/1983). Da dem Verfahren vor dem Disziplinargericht aber kein behördliches Verfahren vorgelagert ist, scheidet die Möglichkeit eines Devolutionsantrags oder die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG im Disziplinarverfahren nach dem RStDG von vorherein aus.
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Die Revision erweist sich daher betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses des Disziplinargerichts als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
44
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer eins a, VwGG abgesehen werden.
45
Aus den angeführten Gründen und im Hinblick darauf, dass das Disziplinarverfahren vor einem unabhängigen Disziplinarsenat geführt wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch nicht veranlasst, eine Vorabentscheidung beim EuGH zu beantragen.

Wien, am 12. Dezember 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J03