Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Geschäftszahl

Fr 2021/09/0004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Fr 2021/09/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Fristsetzungsanträge 1. des A B in C und 2. des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Landeskriminalamts Wien Assistenzdienst in Wien, beide vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Bundesverwaltungsgericht hat den am 8. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsanträgen entsprochen, indem es das Erkenntnis vom 28. April 2021, W213 2233070-1/6E, erlassen hat. Die Fristsetzungsanträge und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis wurden dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 3. Mai 2021 vorgelegt.
2
Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung der Fristsetzungsanträge beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurden die Antragsteller in Bezug auf das Begehren in den Fristsetzungsanträgen klaglos gestellt. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde des Erstantragstellers durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Beschwerdelegitimation ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auch über Anträge, die unzulässig sind, durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden hat, somit eine Entscheidungspflicht iSd Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG bzw. des Paragraph 38, VwGG berechtigt, vorliegt vergleiche , VwGH 6.10.2020, Fr 2020/09/0001; 13.9.2016, Fr 2016/01/0014, mwN).
3
Die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war vergleiche , erneut VwGH 6.10.2020, Fr 2020/09/0001, mwN).

Wien, am 1. Juni 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021090004.F00