Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/07/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der Dr. P und 2. des Dr. , beide vertreten durch die Wohlmuth Rechtsanwalts KG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 7, der gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten jeweils vom 23. Oktober 2020, Zlen. 1. KLVwG-939/2/2020 und 2. KLVwG-940/2/2020, betreffend Anträge auf Feststellung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; mitbeteiligte Partei: B GmbH), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2020 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Sammlung und Verbringung der auf dem Grundstück Nr. 118/1, KG S., anfallenden Oberflächenwässer im Zuge der Errichtung einer Wohnanlage erteilt.
2
Mit Eingabe von 27. April 2020 stellten die revisionswerbenden Parteien als Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. 118/2, KG S., Anträge auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei sowie auf Zustellung des Bescheids der belangten Behörde vom 10. Februar 2020.
3
Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 28. Mai 2020 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen. Ihr Anträge auf Zustellung des Bescheids der belangten Behörde vom 10. Februar 2020 wurden damit nicht erledigt.
4
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht die dagegen (in einem gemeinsamen Schriftsatz) erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf ihre Feststellungsanträge mit der Maßgabe, dass diese Anträge „abzuweisen“ gewesen seien, als unbegründet ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins. 1.) und in Bezug auf die Zustellungsanträge wegen Unzuständigkeit zurück (jeweils Spruchpunkt römisch zwei. 1.). Die ordentliche Revision erklärte es in beiden Fällen für nicht zulässig (jeweils Spruchpunkte römisch eins. 2. und römisch zwei. 2.).
5
Die nunmehr vorliegenden - erkennbar nur gegen die Abweisung der Feststellungsanträge (Spruchpunkte römisch eins. 1.) gerichteten - außerordentlichen Revisionen sind jeweils mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
6
Darin wird übereinstimmend ausgeführt, aufgrund des geplanten Abwasserprojekts der mitbeteiligten Partei sei nicht nur die Entfernung der Grasnarbe und des humosen Bodens notwendig, sondern seien auch Sprengarbeiten durchzuführen. Das Retentionsbecken und die dazugehörigen Projektteile würden unterhalb der Geländeoberkante verbaut. Aus diesem Grund sei es notwendig, die Grasnarbe abzuziehen, den humosen Boden und sodann den steinigen Boden zu entfernen. Jedoch stehe man bereits nach 50 Zentimetern an der Felsoberkante an, sodass das weitere Vorgehen nur durch Schremm- oder Sprengarbeiten möglich sei.
7
Der unwiederbringliche Verlust der natürlichen Abflussverhältnisse, vor allem durch die Schremm- und Sprengarbeiten, stehe „in keiner Relation“ zu den Interessen der mitbeteiligten Partei. Auch stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Vielmehr stelle „die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen sowie für Beeinträchtigungen von Grundeigentum und sohin fremde Rechte dar.“
8
Die Auswirkungen von Schremm- und Sprengarbeiten seien unwiederbringlich und könnten nicht nachträglich beseitigt werden. Für die revisionswerbenden Parteien würde „der vorzeitige Vollzug der Entscheidung/die vorzeitige Inanspruchnahme der durch sie erlangten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.“ Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung könnten auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen.
9
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
10
Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2019/12/0020; 24.1.2019, Ra 2018/01/0498).
11
Ein Bescheid, mit dem ein Begehren auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung versagt wird, ist einem Vollzug nicht zugänglich vergleiche , dazu VwGH 14.12.2009, AW 2009/12/0017; 17.1.2007, AW 2007/05/0002). Dies trifft auch auf das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zu.
12
Dazu kommt, dass bei Stattgabe der Aufschiebungsanträge der revisionswerbenden Parteien die von ihnen (erkennbar) angestrebte Wirkung des Aufschubs des Vollzugs des Bescheids der belangten Behörde vom 10. Februar 2020 nicht einherginge. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen die angefochtenen Erkenntnisse erhobenen Revisionen bewirkte zwar, dass nicht mehr für andere Verfahren verbindlich feststünde, dass die revisionswerbenden Parteien keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hatten. Keinesfalls würde dies aber bedeuten, dass ihnen als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukäme, weil eine Sistierung der Wirkungen des Bescheids der belangten Behörde vom 10. Februar 2020 mit der Entscheidung über die vorliegenden Aufschiebungsanträge nicht verbunden wäre vergleiche , dazu erneut VwGH AW 2007/05/0002).
13
Letztlich könnte auch der von den revisionswerbenden Parteien behauptete unverhältnismäßige Nachteil jedenfalls nicht mit den angefochtenen Erkenntnissen verbunden sein, weil - entgegen ihrem Vorbringen - nur der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2020 der mitbeteiligten Partei eine Berechtigung einräumt und daher einem Vollzug zugänglich ist.
14
Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 15. April 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070030.L00