Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. August 2021, Zl. LVwG-S-2545/001-2020, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: M S in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
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1.1. Mit Straferkenntnis vom 30. November 2020 verhängte die Amtsrevisionswerberin über die mitbeteiligte Partei wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen § 366 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall iVm § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-. Der mitbeteiligten Partei wurde zur Last gelegt, „[sie habe] es als Gewerbetreibender hinsichtlich der Ausübung des freien Handelsgewerbes und des Gewerbes Heben, Senken und Befördern von Lasten mittels Einsatz von mechanischen und maschinellem Einrichtungen unter Ausschluss der Beförderung mittels Kraftfahrzeugen im [näher genannten] Standort [in S] zu verantworten, dass [sie] zumindest seit 20. September 2019 auf eigene Rechnung und Gefahr, selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen im [näher genannten] Standort H. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Form eines Lagerplatzes für Holz ohne gewerbebehördliche Genehmigung durch die Lagerung von Holz zum Zwecke des Verkaufs oder Weiterverarbeitung betrieben habe, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung erlangt zu haben, da keine Betriebsanlagenbewilligung vorlag. Auf dem [näher genannten] Grundstück [in H] werden großteils Alt- und Gebrauchthölzer in Form von Dachstuhl- und Bretterholz in diversen Längen und teils auch geschnürt zu Holzbünden im Freien gelagert.“1.1. Mit Straferkenntnis vom 30. November 2020 verhängte die Amtsrevisionswerberin über die mitbeteiligte Partei wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-. Der mitbeteiligten Partei wurde zur Last gelegt, „[sie habe] es als Gewerbetreibender hinsichtlich der Ausübung des freien Handelsgewerbes und des Gewerbes Heben, Senken und Befördern von Lasten mittels Einsatz von mechanischen und maschinellem Einrichtungen unter Ausschluss der Beförderung mittels Kraftfahrzeugen im [näher genannten] Standort [in S] zu verantworten, dass [sie] zumindest seit 20. September 2019 auf eigene Rechnung und Gefahr, selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen im [näher genannten] Standort H. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Form eines Lagerplatzes für Holz ohne gewerbebehördliche Genehmigung durch die Lagerung von Holz zum Zwecke des Verkaufs oder Weiterverarbeitung betrieben habe, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung erlangt zu haben, da keine Betriebsanlagenbewilligung vorlag. Auf dem [näher genannten] Grundstück [in H] werden großteils Alt- und Gebrauchthölzer in Form von Dachstuhl- und Bretterholz in diversen Längen und teils auch geschnürt zu Holzbünden im Freien gelagert.“
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1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 vollumfängliche Beschwerde.
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1.3. Mit - mit Ablauf des 8. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsenen - Straferkenntnis vom 1. Juni 2021 verhängte die Amtsrevisionswerberin über die mitbeteiligte Partei (erneut) wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen § 366 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall iVm. § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-. Der mitbeteiligten Partei wurde mit diesem Straferkenntnis zur Last gelegt, „[sie habe] es als Gewerbetreibender hinsichtlich der Ausübung des freien Handelsgewerbes und des Gewerbes Heben, Senken und Befördern von Lasten mittels Einsatz von mechanischen und maschinellem Einrichtungen unter Ausschluss der Beförderung mittels Kraftfahrzeugen im [selben, wie im Straferkenntnis vom 30. November 2020 näher genannten] Standort S zu verantworten, dass [sie] am 7. Mai 2021 auf eigene Rechnung und Gefahr, selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen im [selben, wie im Straferkenntnis vom 30. November 2020 näher genannten] Standort H. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Form eines Lagerplatzes für Holz ohne gewerbebehördliche Genehmigung durch die Lagerung von Holz zum Zwecke des Verkaufs oder der Weiterverarbeitung (Aufbereitung und Sortierung) betrieben habe, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung erlangt zu haben, da keine Betriebsanlagenbewilligung vorlag. Auf dem [selben, wie im Straferkenntnis vom 30. November 2020 näher genannten] Grundstück [in H.] werden großteils Alt- und Gebrauchthölzer in Form von Dachstuhl- und Bretterholz in diversen Längen und teils auch geschnürt zu Holzbünden im Freien und in einer Lagerhalle [...] Holzbretter gelagert.“1.3. Mit - mit Ablauf des 8. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsenen - Straferkenntnis vom 1. Juni 2021 verhängte die Amtsrevisionswerberin über die mitbeteiligte Partei (erneut) wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-. Der mitbeteiligten Partei wurde mit diesem Straferkenntnis zur Last gelegt, „[sie habe] es als Gewerbetreibender hinsichtlich der Ausübung des freien Handelsgewerbes und des Gewerbes Heben, Senken und Befördern von Lasten mittels Einsatz von mechanischen und maschinellem Einrichtungen unter Ausschluss der Beförderung mittels Kraftfahrzeugen im [selben, wie im Straferkenntnis vom 30. November 2020 näher genannten] Standort S zu verantworten, dass [sie] am 7. Mai 2021 auf eigene Rechnung und Gefahr, selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen im [selben, wie im Straferkenntnis vom 30. November 2020 näher genannten] Standort H. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Form eines Lagerplatzes für Holz ohne gewerbebehördliche Genehmigung durch die Lagerung von Holz zum Zwecke des Verkaufs oder der Weiterverarbeitung (Aufbereitung und Sortierung) betrieben habe, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung erlangt zu haben, da keine Betriebsanlagenbewilligung vorlag. Auf dem [selben, wie im Straferkenntnis vom 30. November 2020 näher genannten] Grundstück [in H.] werden großteils Alt- und Gebrauchthölzer in Form von Dachstuhl- und Bretterholz in diversen Längen und teils auch geschnürt zu Holzbünden im Freien und in einer Lagerhalle [...] Holzbretter gelagert.“
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2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 25. August 2021 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der - in Rn. 2 genannten - Beschwerde statt, hob das Straferkenntnis vom 30. November 2020 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein (Spruchpunkt I.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 25. August 2021 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der - in Rn. 2 genannten - Beschwerde statt, hob das Straferkenntnis vom 30. November 2020 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein (Spruchpunkt römisch eins.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
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In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht - sofern hier von Relevanz - Folgendes fest:
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Der Tatvorwurf im zwischenzeitlich erlassenen und in Rechtskraft (mit Ablauf des 8. Juli 2021) erwachsenen Straferkenntnis vom 1. Juni 2021 sei - abgesehen von der angeführten Tatzeit - ident mit dem Tatvorwurf im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis vom 30. November 2020. In beiden Fällen pönalisiere die Amtsrevisionswerberin „das Betreiben [derselben] genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Einzelhandlungen“. Das (später ergangene) rechtskräftige Straferkenntnis vom 1. Juni 2021 erfasse (auch) das im gegenständlichen Straferkenntnis vom 30. November 2020 angelastete - angesichts der Tatzeit („zumindest seit 20. September 2019“) als fortgesetztes Delikt zu qualifizierende - deliktische Verhalten, weil laut näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall eines fortgesetzten Delikts „nicht nur ein allfälliges deliktisches Verhalten bis zur Erlassung des Straferkenntnisses, sondern das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten (mit-)erfasst [werde]“. Das gegenständlich angelastete deliktische Verhalten der mitbeteiligten Partei sei somit bereits durch das (spätere) in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis vom 1. Juni 2021 geahndet worden. Um eine unzulässige Doppelbestrafung der mitbeteiligten Partei zu vermeiden, werde das Straferkenntnis vom 30. November 2020 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevisionswerberin mit vorliegender außerordentlicher Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
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Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision - zusammengefasst - vor, indem das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 1. Juni 2021 (das grundsätzlich denselben Tatvorwurf wie das gegenständliche Straferkenntnis vom 30. November 2020 zum Inhalt habe, jedoch als Tatzeit den 7. Mai 2021 bestimme) einhergehende „Erfassungs- und Abgeltungswirkung“ auch das (bereits) mit Straferkenntnis vom 30. November 2020 angelastete deliktische Verhalten umfasse und sohin zur Unzulässigkeit der gegenständlichen Verfolgung und Bestrafung aus dem Blickwinkel einer Doppelbestrafung führe, weiche es von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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Es sei unstrittig, dass es sich bei der Tathandlung des Betreibens einer Betriebsanlage um ein fortgesetztes Delikt im Sinne des § 22 VStG handle, allerdings umfasse der Tatzeitraum, wenn nur dessen Beginn im Straferkenntnis angeführt werde (gegenständlich: „seit 20. September 2019“), alle Einzeltathandlungen bis zur Zustellung dieses Straferkenntnisses (gegenständlich: am 2. Dezember 2020). Von der „Abgeltungswirkung“ eines solchen Straferkenntnisses würden „nachfolgende Tathandlungen, wie eben etwa jene (nur) vom 7. Mai 2021 nicht erfasst, weshalb die nach Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses gesetzten Akte einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung unterzogen werden könnten (unter Verweis auf VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; 14.9.2020, Ra 2020/02/0103 bis 0104, mwN). Demzufolge könne auch der frühere Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 1. Juni 2021 nicht die Unzulässigkeit der mit dem Straferkenntnis vom 30. November 2020 (zugestellt am 2. Dezember 2020) erfolgten Verfolgung und Bestrafung bewirken.Es sei unstrittig, dass es sich bei der Tathandlung des Betreibens einer Betriebsanlage um ein fortgesetztes Delikt im Sinne des Paragraph 22, VStG handle, allerdings umfasse der Tatzeitraum, wenn nur dessen Beginn im Straferkenntnis angeführt werde (gegenständlich: „seit 20. September 2019“), alle Einzeltathandlungen bis zur Zustellung dieses Straferkenntnisses (gegenständlich: am 2. Dezember 2020). Von der „Abgeltungswirkung“ eines solchen Straferkenntnisses würden „nachfolgende Tathandlungen, wie eben etwa jene (nur) vom 7. Mai 2021 nicht erfasst, weshalb die nach Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses gesetzten Akte einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung unterzogen werden könnten (unter Verweis auf VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; 14.9.2020, Ra 2020/02/0103 bis 0104, mwN). Demzufolge könne auch der frühere Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 1. Juni 2021 nicht die Unzulässigkeit der mit dem Straferkenntnis vom 30. November 2020 (zugestellt am 2. Dezember 2020) erfolgten Verfolgung und Bestrafung bewirken.
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4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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4.1. Die Amtsrevision ist im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung zulässig; sie ist auch berechtigt.
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4.2. Das Verwaltungsgericht verkennt mit seiner Auffassung, der zufolge eine spätere rechtskräftige Bestrafung wegen des - abgesehen vom Tatzeitraum - gleichen Tatvorwurfs wie in einem früheren - noch nicht in Rechtskraft erwachsenen - Straferkenntnis auch das bereits vom Tatvorwurf des früheren Straferkenntnis umfasste deliktische Verhalten abgelte, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
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Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfaßten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. VwGH 10.3.2023, Ra 2022/04/0146, mwN).Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfaßten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung vergleiche , VwGH 10.3.2023, Ra 2022/04/0146, mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis umfasste einen Tatzeitraum bis zu seiner Erlassung am 2. Dezember 2020, welcher Zeitraum sich mit keinem anderen Erkenntnis überschneiden konnte. Das spätere - hier nicht gegenständliche - Erkenntnis vom 1. Juni 2021 bezog sich ausdrücklich auf einen Tatzeitpunkt nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Strafbescheides und kann daher den verpönten Tatbestand der Doppelbestrafung nicht verwirklichen.
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4.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.4.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 30. August 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040191.L00