Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. März 2021, Zl. LVwG 43.19-2464/2020-24, betreffend ein gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren (mitbeteiligte Partei: L GmbH in S, vertreten durch die Weinhäupl Edtbauer Tremel Anwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Rossmarkt 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die mitbeteiligte Partei betreibt auf dem gegenständlichen Standort in Graz eine mit Bescheid der belangten Behörde (Amtsrevisionswerberin) vom 17. Mai 1994 gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage.
2
Mit Bescheid vom 31. August 2020 wies die belangte Behörde „das Ansuchen“ der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch Aufnahme der fernbedienten kontinuierlichen Betriebsweise der Luftzerlegungsanlage mit Bedienung und Überwachung von einer zentralen Leitstellung und Änderung der personellen Besetzung der Luftzerlegungsanlage ab.
3
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, vorliegend sei wegen den unmittelbar neben der Betriebsanlage befindlichen Gewerbebetrieben und Wohnnachbarn wesentlich, dass bei einem Störfall „die ständige Anwesenheit eines mit der Steuerung der Betriebsanlage vertrauten Operators und die Überwachung sowie Kontrolle der Betriebsanlage durch unterwiesene MitarbeiterInnen“ gegeben sei, um die Sicherheit zu gewährleisten. Durch die Änderung der Betriebsanlage komme es zu einer Gefährdung der Nachbarn. Mit den Ersatzmaßnahmen könne nicht das gleiche Sicherheitsniveau wie bei Anwesenheit eines Operators erreicht werden. Es bestünden aus anlagen-, brandschutz- und sicherheitstechnischer Sicht Bedenken gegen die beantragte Änderung der Betriebsanlage, weshalb der Änderungsantrag abzuweisen sei.
4
Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob den Bescheid und wies den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Änderung der Betriebsanlage zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
5
Begründend hielt das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - fest, die Betriebsanlage unterliege dem Abschnitt 8a der GewO 1994 „Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“. Wegen der Lagermenge handle es sich um einen Betrieb der unteren Klasse gemäß Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994. Gemäß Paragraph 84 a, Absatz 3, GewO 1994 seien die im Abschnitt 8a „Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“ angeführten Anforderungen keine Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der Paragraphen 77, und 77a GewO 1994. Dies treffe auch für Änderungsgenehmigungen gemäß Paragraph 81, GewO 1994 zu, weil deren Voraussetzungen keine anderen seien als jene, an die die GewO 1994 in Paragraph 77, leg. cit. für die Errichtung einer Betriebsanlage anknüpfe. Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für die beantragte Änderung sei daher gemäß Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 nach den in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen, und zwar nach Maßgabe voraussehbarer Auswirkungen, nicht aber nach Maßgabe von nicht voraussehbaren Störfällen zu prüfen.

Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedürfe eine Änderung der Betriebsanlage nur dann einer Genehmigung, wenn sie geeignet sei, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Die Genehmigungspflicht sei bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet sei, die bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen.

Entsprechend den nachvollziehbaren und schlüssig ergänzten Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Maschinentechnik und der Amtssachverständigen für Bau- und Brandschutztechnik bewirke die beantragte Betriebsanlagenänderung keine konkret vorhersehbaren Auswirkungen auf die Nachbarn.

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Maschinentechnik zu den konkret vorhersehbaren Auswirkungen der beantragten Betriebsanlagenänderung auf die Nachbarn zielten die Bedenken in den bisherigen Gutachten auf zusätzliche Gefährdungen ab, die im Fall eines gröberen Störfalls („Industrieunfall“) durch zu spätes Eingreifen oder nicht ausreichend fachgerechtes Eingreifen entstehen könnten. Ein solcher Störfall sei der Ausnahmefall. Für diesen sei zwar vorzusorgen, er sei jedoch im Regelbetrieb nicht zu erwarten. Keinesfalls könne bei der verwendeten Technologie von einem regelmäßigen oder vorhersehbaren Auftreten gesprochen werden. Es werde daher durch die Betriebsanlagenänderung zu keinen konkret vorhersehbaren Auswirkungen auf die Nachbarn kommen. Das Emissionsverhalten der Betriebsanlage werde durch die geplante Änderung nicht nachteilig beeinflusst.

Gemäß der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bau- und Brandschutztechnik sehe die beantragte Betriebsanlagenänderung den Ersatz des vor Ort befindlichen „Operators“ mittels eines ROC-Centers in den Nachtstunden und am Wochenende bei gleichzeitiger Erhöhung der technischen Sicherheitsausstattung vor. Aus brandschutztechnischer Fachsicht bedeute dies keine Änderung des Normalbetriebs. Mit voraussehbaren regelmäßigen Störfällen sei daher nicht zu rechnen. Im Normalbetrieb seien keine konkret vorhersehbaren Änderungen für die Nachbarn zu erwarten. Aus brandschutztechnischer Sicht komme es im Regelbetrieb durch die beantragte Änderung zu keiner Veränderung des Emissionsverhaltens. In diversen vorangegangen Gutachten zur Betriebsanlagenänderung seien die Bedenken des Amtssachverständigen hinsichtlich eines zu späten oder eines nicht ausreichend fachgerechten Eingreifens bei einem Störfall („Ausnahmefall“) - für welchen Vorkehrungen zu treffen seien - aufgezeigt worden.

Da nach den ergänzenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen die beantragte Betriebsanlagenänderung zu keinen zusätzlichen Emissionen führen werde, werde das Emissionsverhalten der Betriebsanlage durch die geplante Änderung nicht nachteilig beeinflusst. Die beantragte Änderung bedürfe daher keiner gewerbebehördlicher Genehmigung. Deshalb sei der angefochtene Bescheid zu beheben und der Genehmigungsantrag zurückzuweisen gewesen.

6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Amtsrevision macht in ihrem Zulässigkeitsvorbringen ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082) geltend, nach der Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 erfüllt ist, wenn feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Betriebsanlage nicht nachteilig ändert und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Der Begriff „emissionsneutral“ sei im Sinne von „auswirkungsneutral“ zu verstehen. Es seien daher auch alle Auswirkungen einer Betriebsanlage zu prüfen. Bei Betrieben des Abschnitts 8a GewO 1994 umfasse dies auch die zu betrachtenden Störfälle und Reaktionen darauf, um die konkreten Auswirkungen eines Störfalles so gering wie möglich zu halten. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht nur die Auswirkungen auf die Nachbarn dahin geprüft, ob zusätzliche Emissionen durch die Änderung hinzukämen. Ob bei der Anlagenänderung die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 schlechter gestellt würden oder nicht, sei hingegen nicht geprüft worden. Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 sehe bereits vor, dass auch eine bloße Eignung ausreichend sei, um diese Schutzgüter zu gefährden.

Im Übrigen begründet die Amtsrevision ihre Zulässigkeit mit fehlender bzw. nicht eindeutiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum unbestimmten Gesetzesbegriff ‚nachteilige Beeinflussung‘“ (des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994). Das Verwaltungsgericht verstehe darunter „einen engen Begriff, der nur Emissionen zu den Nachbarn hin“ erfasse. Nach Ansicht der belangten Behörde umfasse der Begriff auch andere Aspekte, wie etwa die Sicherheitstechnik von Anlagen, welche Auswirkungen und nachteilige Beeinflussungen auf die gesamte örtliche Situation und die Nachbarschaft haben könnten. Ein enges Begriffsverständnis entspreche nicht dem Regelungszweck der GewO 1994, weil dadurch jede Änderung, auch eine die Sicherheitstechnik umfassende Änderung, als emissionsneutrale Änderung gelte und nicht mehr zu genehmigen wäre. Dadurch käme es zu einer Aushöhlung des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994. Betriebe könnten so ihre Sicherheitstechnik reduzieren. Die Behörde würde davon erst bei einer allfälligen Überprüfung erfahren. Dies widerspreche den Regelungs- und Schutzzwecken der GewO 1994.

11
Eine grundsätzliche Rechtsfrage zeigt die Revision mit diesem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht auf:
12
Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, etwa 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
13
Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Interessen erforderlich ist. Es bedarf somit nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung. Die Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Für die Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht auszuschließen sind, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche , VwGH 18.3.2015, Ro 2015/04/0002, mwN). Diese Genehmigung hat gemäß Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
14
Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in Paragraph 77, GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft vergleiche , etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0030, mwN). Ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gebrauchten Wort „erforderlichenfalls“ hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz eins, und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist vergleiche , VwGH 21.12.2004, 2002/04/0169, mwN).
15
Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
16
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die GewO 1994 bei Normierung der Genehmigungsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken vergleiche , etwa VwGH 5.5.2023, Ra 2023/04/0028, Rn. 8, mwN).
17
Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 stellt auf „die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ab. Damit sind „Störfälle“, die auf Grund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten, erfasst, nicht jedoch „Störfälle“, die nicht vorhersehbar sind vergleiche , VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025).
18
Während Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage als allgemeine Regel normiert, nennt Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel vergleiche , VwGH 18.3.2015, Ro 2015/04/0002, mwN). Das Erfordernis der Genehmigungspflicht entfällt, sofern einer der Tatbestände des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 erfüllt ist.
19
Nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 ist die Genehmigungspflicht der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage jedenfalls dann nicht gegeben (und es besteht auch keine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde), wenn das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

Der Tatbestand des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 ist daher dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen vergleiche , VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0192, Rn. 18, mwN).

20
Vorliegend bezogen sich die Bedenken der Amtssachverständigen auf nicht vorhersehbare Störfälle, die nicht auf Grund der verwendeten Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten. Auf solche unvorhersehbaren Störfälle ist entsprechend der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025) gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 in Bezug auf die Vermeidung von Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. nicht Bedacht zu nehmen. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO 1994 keine anderen sind als jene, an die das Gesetz in Paragraph 77, GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft, gilt dies auch für das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 81, GewO 1994. Demnach sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen unvorhersehbare Störfälle nicht bei der Prüfung einer nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens einer Betriebsanlage durch deren Änderung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 zu berücksichtigen.
21
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der vorliegenden Betriebsanlage um eine solche nach Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994 handelt. Ziel des Abschnitts 8a der GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen ist es gemäß Paragraph 84 a, Absatz eins, GewO 1994, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen gemäß Paragraph 84 a, Absatz 3, GewO 1994 zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen der GewO 1994 erfüllt sein; sie sind jedoch keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der Paragraphen 77, und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 356, GewO 1994. Die Verpflichtungen gemäß Abschnitt 8a liegen vielmehr in der Eigenverantwortung des Betriebsinhabers, ohne dass es einer Aufforderung der Behörde bedarf vergleiche , Paliege-Barfuß, GewO16 [2017], 219).
22
Gemäß Paragraph 84 c, GewO 1994 trifft den Betriebsinhaber die allgemeine Verpflichtung, alle nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Kommt der Betriebsinhaber dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes mit Bescheid gemäß Paragraph 84 l, Absatz 4, GewO 1994 unter den in dieser Bestimmung näher ausgeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise zu untersagen.
23
Schließlich moniert die Amtsrevision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zwar ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen zum Thema Emissionsneutralität eingeholt, jedoch deren vorherige Gutachten außer Acht gelassen. Aus diesem Grund sei auch die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts grob fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Bei verständiger Würdigung hätte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei der beantragten Änderung um eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 und nicht um eine Änderung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, leg. cit. handle.
24
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt hat, ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2020/04/0131, Rn. 21, mwN). Einen derart krassen Fehler in der Beweiswürdigung zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
25
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
26
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. September 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040105.L00