Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Anträge der antragstellenden Parteien 1. Binitiative in P, 2. L eGen. in E, 3. H A in P, 4. C A in P, 5. DI G A in P, 6. H A in M, 7. M A in M, 8. A A in M, 9. M A in M, 10. G J in M, 11. K J in M, 12. T J in M, 13. M J in M, 14. A K in L, 15. C N in H, 16. Ing. J E in E, 17. A H in L, 18. J L in P, 19. E L in P, 20. Mag. M L in P, 21. M L in P, 22. M M in H, 23. T M in H, 24. T W in P, 25. G D in L, 26. K E in L, 27. M E in L, 28. C E in L, 29. H L in P, 30. Mag. S L in P, 31. G L in P, 32. H M in H, 33. A M in H, 34. B M in H, 35. F M in H, 36. M M in L, 37. A M in L, 38. S D in L, 39. A D in L, 40. H S in M, 41. E S in M, 42. R S in M, 43. N S in M, 44. B R in M, 45. A R in M, 46. J R in M, 47. P E in P, 48. K G in P, 49. U G in P, 50. G R in M, 51. I W in O, 52. Dipl.-Ing. (FH) R W in O, 53. D W in O, 54. Ing. R L in H, 55. E L in H, 56. Dipl.Ing. S L in H, 57. S S in M, 58. J F in H, 59. A F in H, 60. J F in W, 61. Dr. R L in L, alle vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, 62. Gemeinde P, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, 63. Stadtgemeinde L, 64. Binitiative in L, beide vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, und die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, auf Wiederaufnahme der mit hg. Beschluss vom 24. Mai 2022, Ra 2021/03/0167 u.a., abgeschlossenen Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2020, Zl. W248 2194564-1/172E, betreffend eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Dem Wiederaufnahmeantrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
1
Die Revision (u.a.) der nunmehrigen Antragsteller gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2020, Zl. W248 2194564-1/172E, betreffend eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000, ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Mai 2022, Ra 2021/03/0167 u.a., zurückgewiesen worden.
In dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof war mit Verfügung vom 16. November 2021 das Vorverfahren eingeleitet worden. Die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen waren jeweils den revisionswerbenden Parteien zur Stellungnahme übermittelt worden; diese hatten dazu eine Äußerung erstattet.
2
Mit dem verfahrensgegenständlichen, mit 29. März 2023 datierten und an diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragen die Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 24. Mai 2022 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG.Mit dem verfahrensgegenständlichen, mit 29. März 2023 datierten und an diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragen die Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 24. Mai 2022 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG.
3
§ 45 VwGG lautet auszugsweise:Paragraph 45, VwGG lautet auszugsweise:
„§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1.
das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.
das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3.
nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4.
im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder
5.
das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme Paragraph 69, AVG sinngemäß.
...“
4
Eine Wiederaufnahme nach § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, sie dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit auch keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089; VwGH 17.1.2018, 2017/03/0003).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, sie dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet somit auch keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089; VwGH 17.1.2018, 2017/03/0003).
5
Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. VwGH 8.4.2021, Ra 2020/08/0033, mwN).Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde vergleiche , VwGH 8.4.2021, Ra 2020/08/0033, mwN).
6
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs seine Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228, mwN).Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs seine Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist vergleiche , VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228, mwN).
7
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0012, mwN).Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde vergleiche , VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0012, mwN).
8
Die Antragsteller machen - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, sie hätten am 15. März 2023 davon Kenntnis erlangt, dass der im behördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachgebiete Eisenbahnbautechnik und Straßenverkehrstechnik bestellte Dipl. Ing. M M zuvor schon gutachtlich für die projektwerbende Mitbeteiligte tätig gewesen und damit in den späteren Verfahren zur Plausibilitätsprüfung seiner eigenen Gutachten herangezogen worden sei. Hätten die Antragsteller diesen eine Befangenheit des Sachverständigen begründenden Umstand in ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Schriftsätzen vorbringen können, hätte der Verwaltungsgerichtshof dies erkannt und deshalb das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
9
Von den Antragstellerinnen wird damit aber kein Vorbringen erstattet, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verstoßen hätte.
10
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens zu Ra 2021/03/0167 u.a. war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. April 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021030167.L00