Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Steiermärkischen Landesregierung in 8010 Graz, Hofgasse 15, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Jänner 2021, LVwG 41.18-490/2020-14, betreffend Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 - StGSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murtal; mitbeteiligte Partei: L G.m.b.H.), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 20. Jänner 2020 wurde der mitbeteiligten Partei das Aufstellen und der Betrieb der gemeldeten Spielapparate „PICK A PICTURE - Shuffle“ an einem näher angeführten Standort gemäß Paragraph 29, StGSG untersagt. Der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und behob den Bescheid; die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärt es für unzulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Steiermärkischen Landesregierung, mit welcher ein Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden wurde. Zur Begründung führt die Revisionswerberin aus, das zwingende öffentliche Interesse des Spielerschutzes und der Spielsuchtvorbeugung, sowie auch das zwingende öffentliche Interesse, mit einer Bescheinigung nach dem StGSG keine Glücksspielautomaten oder Glückspiele zu legalisieren, spreche gegen das Inverkehrbringen des gegenständlichen Automaten durch Ausstellung einer Bescheidung nach dem StGSG. Es könne auch nicht im Interesse des Betreibers sei, dass ein Automat, dem nach den Bestimmungen des StGSG eine Bescheinigung ausgestellt werde, im Rahmen einer Kontrolle nach den Bestimmungen des GSpG gemäß dessen Paragraph 53, beschlagnahmt werde. Es bestehe daher bis zur endgültigen Klärung durch den VwGH auch für den beabsichtigten Betreiber keine Rechtssicherheit.
3
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher die einzige Möglichkeit, die belangte Behörde nicht zu verpflichten, die Bescheinigung allenfalls rechtswidrig auszustellen.
4
Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Die mitbeteiligte Partei hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, binnen der zur Stellungnahme eingeräumten Frist nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

Wien, am 4. Mai 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020095.L00