Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0184

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/01/0185

Ra 2021/01/0186

Ra 2021/01/0187

Ra 2021/01/0188

Ra 2021/01/0189

Ra 2021/01/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des O, geboren 1975, 2. der Z, geboren 1981, 3. des M, geboren 2004, 4. der K, geboren 2008, 5. des R, geboren 2010, 6. der S, geboren 2012, und 7. der MK, geboren 2016, alle vertreten durch Mag. Stefan Huber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2021, Zlen. 1. L507 2151664-1/19E, 2. L507 2151668-1/22E, 3. L507 2151674-1/22E, 4. L5072151679-1/15E, 5. L507 2151687-1/15E, 6. L507 2151569-1/16E und 7. L507 2151671-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Juni 2021, E 2047-2053/2021-5, der bei diesem Gerichtshof gegen das erwähnte Erkenntnis erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4
Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bereits aufgeschoben wurde vergleiche , VwGH 20.7.2021, Ra 2021/01/0123-0124, mwN).
5
Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im vorliegenden Fall derzeit nicht in Betracht. Auf die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG wird hingewiesen.

Wien, am 26. Juli 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010184.L00