Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Y, geboren 1996, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Juni 2020, LVwG-2020/30/0064-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ abgewiesen. Diese Abweisung bewirkt eine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/22/0200).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ abgewiesen. Diese Abweisung bewirkt eine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich vergleiche , VwGH 12.12.2019, Ra 2019/22/0200).
3
Die Revisionswerberin legte in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar, aus welchen Gründen für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Bezirkshauptmann von Innsbruck führt in seiner Stellungnahme vom 12.8.2020 nicht aus, welche zwingenden öffentlichen Interessen seiner Ansicht nach dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses gegenüber der unbescholtenen Revisionswerberin entgegenstehen; dies ist vorliegend auch nicht ersichtlich.
4
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 21. August 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220173.L02