Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0248

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/19/0249

Ra 2020/19/0250

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1) der B, geboren 1993, 2) des M, geboren 1988, und 3) des R, geboren 2018, alle vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, den gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2020, 1) L514 2218977-2/5E, 2) L514 2218978-2/5E und 3) L514 2218979-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheiden jeweils vom 27. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2
Mit dem (als „Erkenntnis“ bezeichneten) Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen diese Bescheide als verspätet zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, die Revisionswerber würden bei einer Abschiebung in die Türkei verhaftet werden.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.

Wien, am 29. Juli 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190248.L00