Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0483
Ra 2020/18/0484
Ra 2020/18/0485
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des M, geboren1981, 2. der S, geboren 1982, 3. der N, geborenl 2017 und 4. des NS, geboren 2019, alle in Wien und vertreten durch Dr. Andreas Kiesling, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020, 1. W242 2191294-1/21E, 2. W242 2191291-1/20E, 3. W242 2191297-1/15E und 4. W242 2223835-1/11E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1
In der gegenständlichen Asylangelegenheit verbanden die revisionswerbenden Parteien ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie brachten zusammengefasst vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 17. März 2021
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180482.L01