Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0140
Ra 2020/18/0141
Ra 2020/18/0142
Ra 2020/18/0143
Ra 2020/18/0144
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des A, geboren 1980, 2. der I, geboren 1974, 3. des mj. T, geboren2003, 4. der mj. N, geboren 2005, 5. der mj. M, geboren 2008 und 6. der mj. Y, geboren 2010, alle in 8020 Graz, alle vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2020, Zlen. 1. G305 2190311-1/21E, 2. G305 2190309-1/17E, 3. G305 2190332-1/19E, 4. G305 2190325-1/18E und 5. G305 2190320-1/18E und vom 5. März 2020, Zl. G305 2190329-1/18E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des A, geboren 1980, 2. der römisch eins, geboren 1974, 3. des mj. T, geboren2003, 4. der mj. N, geboren 2005, 5. der mj. M, geboren 2008 und 6. der mj. Y, geboren 2010, alle in 8020 Graz, alle vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2020, Zlen. 1. G305 2190311-1/21E, 2. G305 2190309-1/17E, 3. G305 2190332-1/19E, 4. G305 2190325-1/18E und 5. G305 2190320-1/18E und vom 5. März 2020, Zl. G305 2190329-1/18E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der aus dem Irak stammenden revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten sowie im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak als unbegründet ab. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der aus dem Irak stammenden revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten sowie im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak als unbegründet ab. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2
In den gegenständlichen Asylangelegenheiten verbanden die revisionswerbenden Parteien ihre Revision mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu den Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5
Die revisionswerbenden Parteien haben konkret unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Abschiebetitel verbunden wären. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
6
Aus diesen Gründen war den Anträgen stattzugeben.
Wien, am 29. Mai 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180139.L00