Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0110

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/17/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des H F und 2. des Vereines D, beide in G, beide vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. März 2020, LVwG 30.10-2450/2019-22, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 28. August 2019 verhängte die belangte Behörde über den Erstrevisionswerber als das gemäß Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugte Organ des zweitrevisionswerbenden Vereines drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 3.500,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) wegen drei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG. Der durch den Erstrevisionswerber vertretene zweitrevisionswerbende Verein habe zumindest vom 18. März 2019 bis zum Kontrolltag am 19. März 2019 gegen Entgelt die Veranstaltung verbotener Ausspielungen in seinem Lokal in G geduldet. Die belangte Behörde schrieb dem Erstrevisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG vor und sprach aus, dass der zweitrevisionswerbende Verein für die verhängten Strafen und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Präzisierung der Strafsanktionsnorm mit Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG ab. Das LVwG setzte einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren fest und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 1288/2020-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4
In der Folge erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. September 2019 in der Rechtssache Maksimovic u.a., C-64/18 u.a.: Die Verhängung von Strafen, wie in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG vorgesehen, sowie die Auferlegung von 20 % Verfahrenskosten seien unverhältnismäßig und stünden mit der Dienstleistungsfreiheit in Widerspruch. Außerdem weiche das Erkenntnis von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG habe, ab.
9
Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als nicht zulässig.
10
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. September 2020, Ro 2020/17/0015, auf das zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, unter Hinweis auf die oben genannte Entscheidung des EuGH ausgesprochen hat, steht in Bezug auf Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des GSpG nicht entgegen, u.a. deshalb, weil auch dieser Strafsatz sowohl eine klar definierte Höchstgrenze für die einzelne Übertretung als auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen (in Summe EUR 90.000,--) beinhaltet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG typisierten - und vor allem wie vorliegend im Wiederholungsfall nochmals erhöhten - Unrechts, des öffentlichen Interesses an der wirksamen Vollziehung des GSpG und des üblicherweise in beträchtlicher Höhe erzielten finanziellen Vorteils aus einer Verletzung dieser Vorschriften unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre vergleiche , VwGH 17.3.2021, Ra 2020/17/0084). Dass die Regelung nach Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG und jene über die Auferlegung der Verfahrenskosten gegen die Dienstleistungsfreiheit verstießen, wird in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
11
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juli 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170110.L00