Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0040

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

Ra 2020/17/0040 B 29.09.2020

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0231

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Schwarz als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. März 2020, LVwG-413497/19/KI/HUE, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Z B, vertreten durch Dr. Fabian A. Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkannte mit dem angefochtenen Erkenntnis den Mitbeteiligten der neunfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig. Es verhängte über ihn unter Bezeichnung des Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG als Strafsanktionsnorm eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 40.000,-- Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters setzte es einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens fest und sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Verwaltungsgericht erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen. Diese richtet sich insoweit gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses, als damit eine Gesamtstrafe von 40.000,-- Euro (Ersatzfreiheitstrafe von 224 Stunden) verhängt worden sei, und gegen Spruchpunkt römisch zwei. zur Gänze.
3
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung. Die belangte Behörde nahm von einer Revisionsbeantwortung Abstand.
4
Mit Beschluss vom 29. September 2020 setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen iZm Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG aus.
5
Der EuGH entschied mit Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, über diese Fragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das LVwG sei vom klaren Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG abgewichen. Zur Frage der Anwendbarkeit des Urteils des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18 u.a., auf nach dem GSpG zu beurteilende Sachverhalte fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es handle sich daher um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Mit diesem Vorbringen erweist sich die Amtsrevision als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
7
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, von diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2022, Ra 2019/17/0123, diese Aussage im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der der Bestimmung des dritten Strafsatzes zugrunde liegenden Fälle mit jenen Fällen, in denen Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG verhängt werden, auf die zuletzt genannten Fälle, in denen die Mindeststrafen zu beachten waren, übertragen. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der in Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG enthaltenen Mindeststrafen - auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird - gelten auch für die in Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG ebenfalls vorgesehene Kumulierung der Strafen, nach der sich die Anzahl der verhängten Strafen nach der Anzahl der bei der Übertretung verwendeten Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen bemisst. Diese Kumulierung ermöglicht in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ausmessung der für den Einsatz des jeweiligen Eingriffsgegenstandes für geboten erachteten Strafe. Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gewinns der zu ahndenden Taten, der sich in der Regel nach der Anzahl der verwendeten Glücksspielgeräte richtet, sowie der gebotenen General- und Spezialprävention erweist sich auch die Kumulierung von gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG verhängten Strafen grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig, zumal es sich bei der Anwendung des vierten Strafsatzes um Wiederholungsfälle handelt, von denen eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgeht. Es ist jedoch bei der Strafbemessung in jedem Einzelfall zu beachten, dass die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem (durch die geahndeten Taten erzielbaren) wirtschaftlichen Vorteil des Täters steht vergleiche , EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20, Rn. 49).
9
Im Revisionsfall wurde der Mitbeteiligte wegen des näher konkretisierten unternehmerisch Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen mit neun Glücksspielgeräten schuldig erkannt und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles festgestellt. Bei der Strafbemessung war daher der vierte Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG (6.000,-- Euro bis 60.000,-- Euro) heranzuziehen.
10
Während im Revisionsfall die belangte Behörde pro verwendetem Glücksspielgerät eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 60.000,-- Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hatte, hat das LVwG die Strafe nicht pro Glückspielgerät bzw. Eingriffsgegenstand, sondern in Form einer Gesamtgeldstrafe (sowie einer Gesamtersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
11
Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG in Verbindung mit dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, verstößt das angefochtene Erkenntnis somit gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, Absatz 2, VStG, dem zufolge über jemanden, der (u.a.) durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist im Revisionsfall nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der vorgeworfenen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des VwGH in die Richtung möglich ist, ob das LVwG von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes und der genannten Rechtsprechung Gebrauch gemacht hat vergleiche , VwGH 6.10.2021, Ra 2020/17/0133).
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang - und damit hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtstrafe und hinsichtlich des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 4. Mai 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170040.L00