Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der A GmbH in R, vertreten durch die Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 6600 Reutte, Innsbrucker Straße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 8. April 2020, Zl. RV/3100069/2020, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in einer Angelegenheit der Normverbrauchsabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Landeck Reutte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Unter dem Titel „Zulässigkeit der (außerordentlichen) Revision:“ bringt die revisionswerbende Gesellschaft vor: „Entgegen den Ausführungen des belangten Verwaltungsgerichtes (Bundesfinanzgericht) ist die Revision zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und im nämlichen Fall eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.“ Damit beschränkt sie sich auf eine gekürzte Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren. Die Revision war daher zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0030).

Wien, am 15. September 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160065.L00