Verwaltungsgerichtshof
27.01.2020
Ra 2020/14/0008
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren 1998, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2019, W177 2130975- 1/31E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2016 wurde der Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht einerseits die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers und andererseits einen weiteren Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 16. Mai 2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten ab. Die Revision erklärte es jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan die Gefährdung seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit.
4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. 6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 27. Jänner 2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140008.L00