Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C Immobilienverwaltung GmbH, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 1, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 25. September 2019, Zl. RV/7102590/2019, betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antra nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

3 Mangels konkreter Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Wien, am 17. Jänner 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130002.L00