Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1979, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. November 2019, Zl. LVwG-651509/12/SCH/KA, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, durch Bestätigung des - auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG gestützten - Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juli 2019, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers "bis zum Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß Paragraph 8, FSG" entzogen.

2 Eine gemäß Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG mit Bescheid erfolglos vorgenommene Aufforderung des Revisionswerbers, ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, ergibt sich weder aus der (derzeit) vorliegenden Aktenlage noch aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis.

3 Die gegenüber dem Revisionswerber verfügte Entziehung der Lenkberechtigung bedeutet damit einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG.

Wien, am 14. Februar 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110014.L00