Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. pharm. B, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. Juli 2020, Zl. LVwG-2019/21/0440-22, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: Mag.a pharm. römisch eins, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz-Straße 21A), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

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1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Juli 2020 erteilte das Verwaltungsgericht der Mitbeteiligten - durch Abweisung (u.a.) einer Beschwerde der Antragstellerin, welche in S die öffentliche Apotheke“Z“ betreibt - die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in S.
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2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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3.1. Die Antragstellerin bringt in ihrem nach Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis gestellten Aufschiebungsantrag unter dem Gesichtspunkt eines drohenden „unverhältnismäßigen Nachteils“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Wesentlichen vor, aufgrund der Lage der bewilligten Apotheke der Mitbeteiligten und ihrer eigenen Apotheke im Ortsgebiet von S werde sich der Jahresumsatz der Apotheke der Revisionswerberin „grob abgeschätzt“ halbieren; selbst wenn die vorliegende Revision erfolgreich sei, könnte es deshalb für die Apotheke „Z“ zu spät sein, „weil ihre Existenz schon vernichtet sein kann“.
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3.2. Ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ des Revisionswerbers im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG läge in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine Existenzgefährdung seiner Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb bereits während der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu befürchten wäre. Um die in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Revisionswerber, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret darzutun, die eine derartige Existenzgefährdung seiner Apotheke erwarten lassen vergleiche , etwa VwGH 7.3.2018, Ra 2018/10/0049, mwN).
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Mit dem wiedergegebenen Vorbringen hat die Revisionswerberin allerdings eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke mangels irgendwelcher konkreter Angaben nicht dargelegt.
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4. Soweit der Antrag auf das in der Revision erstattete Vorbringen gegen die Ermittlung des der Apotheke der Revisionswerberin verbleibenden Versorgungspotentials durch das Verwaltungsgericht zurückkommt, sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren über die aufschiebende Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen ist, weil diese Prüfung dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist. Ebensowenig sind die Erfolgsaussichten der Revision im Provisorialverfahren über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 13.8.2015, Ro 2015/10/0037, mwN).
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Schließlich behauptet die Antragstellerin, das angefochtene Erkenntnis sei infolge der Einbringung der Revision „nicht rechtskräftig“; dem ist zu erwidern, dass nach gefestigter hg. Rechtsprechung Entscheidungen der Verwaltungsgerichte - ungeachtet der Möglichkeit, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben - mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden vergleiche , etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0114).
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5. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Oktober 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100145.L00