Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2020, W170 2218573-1/52Z, betreffend eine Disziplinarangelegenheit nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen [nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde]), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis vom 3. Jänner 2020, W170 2218573-1/39E, betreffend eine Disziplinarangelegenheit nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, dahingehend, dass es den Kopf des Erkenntnisses (unter anderem) mit der namentlichen Nennung des erkennenden Richters und der Laienrichter einfügte (Spruchpunkt A). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, dass der durch den Berichtigungsbeschluss vorgenommenen Ergänzung zwar ein berichtigungsfähiger Fehler zugrundeliege. Allerdings sei unklar, ob durch den angefochtenen Beschluss auch der Spruchpunkt B) (Zulässigkeitsausspruch) des Erkenntnisses dahingehend berichtigt werde, dass eine ordentliche Revision doch nicht zulässig sei, weshalb - aus äußerster Vorsicht - die Revision erhoben werde. Da sich der Akt bereits aufgrund der Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 3. Jänner 2020 (protokolliert zu Ro 2020/09/0008) beim Verwaltungsgerichtshof befunden habe, sei zudem keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Erlassung eines Berichtigungsbeschlusses vorgelegen.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Voranzustellen ist, dass eine Berichtigung (durch das Verwaltungsgericht) gemäß § 62 Abs. 4 AVG auch nach Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. VwGH 15.7.2019, Ra 2019/09/0038, mwN).Voranzustellen ist, dass eine Berichtigung (durch das Verwaltungsgericht) gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch nach Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist vergleiche , VwGH 15.7.2019, Ra 2019/09/0038, mwN).
7
Entgegen den Revisionsausführungen ist der Inhalt des Berichtigungsbeschlusses insofern klar, als damit nur die bereits angeführten Ergänzungen (Kopf des Erkenntnisses) vorgenommen werden sollen. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ergibt sich, dass damit auch der Zulässigkeitsausspruch (Spruchpunkt B. des Erkenntnisses) abgeändert werden sollte.
8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Anführung von (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkten (vgl. etwa VwGH 17.2.2022, Ra 2021/05/0187).In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Anführung von (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkten vergleiche , etwa VwGH 17.2.2022, Ra 2021/05/0187).
9
Über die vom Revisionswerber zu Ro 2020/09/0008 erhobene Revision wird vom Verwaltungsgerichtshof gesondert entschieden werden.
Wien, am 10. Juni 2022
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090060.L00