Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der E H in H, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. August 2020, Zl. LVwG-152565/6/VG/MH, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde H), zu Recht erkannt:
Begründung
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Die Revisionswerberin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1478/1, KG H., auf dem sich ein Gebäude (Objekt „L. Nr. 3“) samt Hausbrunnen befinden.
2
Das Verwaltungsgericht trug der Revisionswerberin im Beschwerdeweg mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 18. Dezember 2018 gemäß § 5 Abs. 5 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) auf, ihr Objekt L. Nr. 3 auf Grundstück Nr. 1478/1, KG H., welches im Anschlusspflichtbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. liege, an diese anzuschließen und die dazu erforderlichen Einrichtungen unter näher genannten Bedingungen und Auflagen herzustellen.Das Verwaltungsgericht trug der Revisionswerberin im Beschwerdeweg mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 18. Dezember 2018 gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) auf, ihr Objekt L. Nr. 3 auf Grundstück Nr. 1478/1, KG H., welches im Anschlusspflichtbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. liege, an diese anzuschließen und die dazu erforderlichen Einrichtungen unter näher genannten Bedingungen und Auflagen herzustellen.
3
Mit Schreiben vom 21. August 2017 bzw. 20. Jänner 2019 suchte die Revisionswerberin (unter anderem) um Ausnahme von der Anschlusspflicht an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. an. Dazu brachte sie vor, die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung ihres Objekts an die öffentliche Wasserversorgungsanlage wären mindestens doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde H. Ersterem Schreiben schloss sie ein als „Kostenschätzung Ortswasseranschluss“ bezeichnetes Angebot eines Installationsunternehmens an, welches einen „Angebotsbetrag“ in der Höhe von € 13.683,70 brutto auswies. Letzterem Schreiben war ein als „Wasserleitungs-Aufschliessung Bauernhaus Parz.Nr.“ bezeichnetes Angebot der P. Bau GmbH vom 12. Juni 2018 angeschlossen, das als „Angebotspreis“ einen Betrag in der Höhe von € 19.806,60 brutto enthielt.
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Mit Bescheid vom 8. Jänner 2020 gab die belangte Behörde dem Ansuchen der Revisionswerberin um Ausnahme ihres Objekts von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. nicht statt.
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In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als Ergänzung zur Feststellung der durchschnittlichen Anschlusskosten sei die E. & Partner Ziviltechniker GmbH um Bekanntgabe der durchschnittlichen Anschlusskosten auf Basis von fünf in den Jahren 2017/2018 bereits errichteten und abgerechneten Wasserleitungsanschlüssen des gerade in Bau befindlichen Bauloses 09 der Gemeinde H. ersucht worden. Die E. & Partner Ziviltechniker GmbH habe der Gemeinde daraufhin eine Kostenzusammenstellung, der zur Folge die mittleren Anschlusskosten in der Gemeinde mit rund € 5.000,-- bis € 6.000,-- angenommen werden könnten, vorgelegt.In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als Ergänzung zur Feststellung der durchschnittlichen Anschlusskosten sei die E. & Partner Ziviltechniker GmbH um Bekanntgabe der durchschnittlichen Anschlusskosten auf Basis von fünf in den Jahren 2017 aus 2018, bereits errichteten und abgerechneten Wasserleitungsanschlüssen des gerade in Bau befindlichen Bauloses 09 der Gemeinde H. ersucht worden. Die E. & Partner Ziviltechniker GmbH habe der Gemeinde daraufhin eine Kostenzusammenstellung, der zur Folge die mittleren Anschlusskosten in der Gemeinde mit rund € 5.000,-- bis € 6.000,-- angenommen werden könnten, vorgelegt.
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Gemäß § 6 Abs. 2 Oö. WVG 2015 müssten zur Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht die Ziffern 1 bis 4 erfüllt werden. Die Revisionswerberin habe keine „technische Begründung“ vorgelegt, weshalb eine längere Anschlussleitung (wie in dem von ihr vorgelegten Angebot der P. Bau GmbH, Position 03059 [Herstellung einer Druckrohrleitung in einer Länge von 65 Metern], angegeben) notwendig sei. Da auch die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen wie im Sinn des Gesetzes unter Ziffer 4 angeführt laut (von der belangten Behörde eingeholtem) Angebot der Fa. H. & F. mit € 9.559,55 brutto das Doppelte der durchschnittlichen Anschlusskosten für das Objekt der Revisionswerberin nicht überschritten, werde hiermit mittels abschließendem Bescheid ihrem Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Oö. WVG 2015 müssten zur Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht die Ziffern 1 bis 4 erfüllt werden. Die Revisionswerberin habe keine „technische Begründung“ vorgelegt, weshalb eine längere Anschlussleitung (wie in dem von ihr vorgelegten Angebot der P. Bau GmbH, Position 03059 [Herstellung einer Druckrohrleitung in einer Länge von 65 Metern], angegeben) notwendig sei. Da auch die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen wie im Sinn des Gesetzes unter Ziffer 4 angeführt laut (von der belangten Behörde eingeholtem) Angebot der Fa. H. & F. mit € 9.559,55 brutto das Doppelte der durchschnittlichen Anschlusskosten für das Objekt der Revisionswerberin nicht überschritten, werde hiermit mittels abschließendem Bescheid ihrem Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht stattgegeben.
7
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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Es stellte fest, für die Leitungsherstellung im Keller des östlichen Bereichs des verfahrensgegenständlichen Objekts lägen insgesamt drei Angebote von Fachfirmen vor. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück lägen keine besonderen Boden- oder Untergrundverhältnisse vor.
9
Unter „III. Beweiswürdigung“ hielt es im Wesentlichen fest, der Vertreter der E. & Partner Ziviltechniker GmbH habe nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass bei der Herstellung des Anschlusses beim gegenständlichen Objekt keine besonderen Verhältnisse gegeben seien, weil der größte Teil der Grabung über einen Wiesenbereich geführt werde, wo keine besonderen Einbauten und damit Schwierigkeiten zu erwarten seien. Lediglich die Durchörterung des Mauerwerks mit einer Breite von 1,5 Metern stelle eine gewisse Schwierigkeit dar. Es sei aber für eine Baufirma mit entsprechenden Geräten auch kein Problem, dies herzustellen.
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Den unsubstantiierten Angaben der Revisionswerberin hinsichtlich der besonderen Verhältnisse des alten Kellergewölbes und der Einsturzgefahr stünden insgesamt drei Angebote von Fachfirmen gegenüber, die die Arbeiten durchführen würden. Auch der Vertreter der E. & Partner Ziviltechniker GmbH habe aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass für eine Baufirma mit entsprechenden Geräten die Durchbohrung der verfahrensgegenständlichen Mauer keine Schwierigkeit darstelle. Die Revisionswerberin habe nicht begründet darlegen können, weshalb für die gegenständliche Leitungsherstellung besondere Verhältnisse vorlägen.
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Nach Wiedergabe des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 und der diesbezüglichen Gesetzesmaterialien führte das Verwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung aus, mit dieser Bestimmung habe der Landesgesetzgeber nicht nur klarstellen wollen, was unter den Kosten für den Anschluss genau zu verstehen sei, sondern auch das für eine Ausnahme erforderliche Missverhältnis, d.h. die Unverhältnismäßigkeit der konkreten Anschlusskosten zu den ortsüblichen Kosten, klar definiert.Nach Wiedergabe des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. WVG 2015 und der diesbezüglichen Gesetzesmaterialien führte das Verwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung aus, mit dieser Bestimmung habe der Landesgesetzgeber nicht nur klarstellen wollen, was unter den Kosten für den Anschluss genau zu verstehen sei, sondern auch das für eine Ausnahme erforderliche Missverhältnis, d.h. die Unverhältnismäßigkeit der konkreten Anschlusskosten zu den ortsüblichen Kosten, klar definiert.
12
Wie in den „Parlamentarischen“ Materialien ausgeführt, handle es sich dabei um eine bloße gesetzliche Konkretisierung der ohnehin bereits gängigen Vollzugspraxis und solle - unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - weiterhin gelten, dass das allfällige Vorliegen eines Missverhältnisses dieser Kosten von der Behörde nur dann zu prüfen sei, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorlägen und (solche) vom Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht begründet dargelegt würden.
13
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2011, 2009/07/0076, konstatiere, habe der Beschwerdeführer im Verfahren entsprechend dazulegen, worauf er eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Kosten zurückführe. Solche Gründe könnten nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere in der Beschaffenheit des Grundstücks - also in tatsächlichen Verhältnissen - gelegen sein.
14
Zur Beurteilung einer solchen Unverhältnismäßigkeit sei die Beschaffenheit des Grundstücks der Revisionswerberin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Untergrund- und Bodenbeschaffenheit, von besonderer Relevanz. Im hier zu beurteilenden Einzelfall gebe es aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass hinsichtlich des Wasseranschlusses der Revisionswerberin untypische Boden- bzw. Untergrundverhältnisse vorlägen. Auch die von ihr vorgebrachten Gegebenheiten am verfahrensgegenständlichen Grundstück bzw. Objekt stellten keine atypische Situation dar. Insbesondere bei älteren Gebäuden, die der Anschlusspflicht unterlägen, müsse mit Kellerwänden aus Steinen gerechnet werden, sodass daraus keine besonderen Verhältnisse abgeleitet werden könnten.
15
Einen Ausnahmetatbestand sehe das Oö. WVG 2015 für einen solchen Fall jedenfalls nicht vor und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ältere Gebäude aufgrund der dort verwendeten Baumaterialien von der Anschlusspflicht habe ausnehmen wollen. Vielmehr sei zu beachten, dass gesetzliche Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen seien.
16
Da die Revisionswerberin somit im Ergebnis keine besonderen Verhältnisse betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück bzw. Objekt aufgezeigt habe, sei das Vorliegen eines Missverhältnisses nicht zu prüfen gewesen.
17
Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Insbesondere habe sich das Verwaltungsgericht bei der Lösung der hier maßgeblichen Rechtsfrage auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2009/07/0076, und vom 24. Februar 2020, Ra 2019/07/0119, stützen können.Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Insbesondere habe sich das Verwaltungsgericht bei der Lösung der hier maßgeblichen Rechtsfrage auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2009/07/0076, und vom 24. Februar 2020, Ra 2019/07/0119, stützen können.
18
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
19
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
20
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter anderem vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2011, 2009/07/0076, ausgedrückt, dass die antragstellende Partei auf Ausnahme von der Anschlusspflicht die zu erwartenden Kosten im konkreten Einzelfall nicht nur schlicht behaupten dürfe, sondern diese im Detail, etwa durch Vorlage eines Kostenvoranschlags und Angabe der Gründe, wie es zu diesen Kosten komme, darlegen müsse. Der zitierten Entscheidung sei jedoch an keiner Stelle zu entnehmen, dass sich zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestands nach § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 die überdurchschnittlich hohen Anschlusskosten aus besonders „außergewöhnlichen“ bzw. „atypischen Umständen“ ergeben müssten. Worauf das Verwaltungsgericht diese Rechtsauffassung im gegenständlichen Fall stütze, bleibe völlig im Dunkeln.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter anderem vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2011, 2009/07/0076, ausgedrückt, dass die antragstellende Partei auf Ausnahme von der Anschlusspflicht die zu erwartenden Kosten im konkreten Einzelfall nicht nur schlicht behaupten dürfe, sondern diese im Detail, etwa durch Vorlage eines Kostenvoranschlags und Angabe der Gründe, wie es zu diesen Kosten komme, darlegen müsse. Der zitierten Entscheidung sei jedoch an keiner Stelle zu entnehmen, dass sich zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestands nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. WVG 2015 die überdurchschnittlich hohen Anschlusskosten aus besonders „außergewöhnlichen“ bzw. „atypischen Umständen“ ergeben müssten. Worauf das Verwaltungsgericht diese Rechtsauffassung im gegenständlichen Fall stütze, bleibe völlig im Dunkeln.
22
Abgesehen davon habe die Revisionswerberin ohnehin solche „außergewöhnlichen“ und „atypischen“ Umstände vorgebracht, die das Verwaltungsgericht jedoch völlig unberücksichtigt gelassen habe. Es begründe etwa nicht, aus welchem Grund die Bodenbeschaffenheit vor Ort keine „besonderen Verhältnisse“ darstelle. Zudem unterstelle es begründungslos, dass Kellerwände und Kellergewölbe aus geschichteten Steinen, die beim Durchbohren zur Herstellung eines Wasseranschlusses einsturzgefährdet seien, durchaus üblich und typisch seien. Dies sei jedoch keineswegs der Fall. Das Vorbringen, wonach das Kellergewölbe für einen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage unterfangen werden müsste, ignoriere das Verwaltungsgericht gänzlich.
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Aus diesem Grund erweist sich die Revision als zulässig und - im Ergebnis - als begründet.
24
Der vorliegende Revisionsfall gleicht in sachlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem des hg. Erkenntnisses vom 1. Februar 2021, Ra 2020/07/0079, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.Der vorliegende Revisionsfall gleicht in sachlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem des hg. Erkenntnisses vom 1. Februar 2021, Ra 2020/07/0079, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.
25
Vor dem Hintergrund der darin dargestellten Rechtsansicht geht die Revisionswerberin - wie auch zunächst das Verwaltungsgericht - zutreffend davon aus, dass der Gesetzgeber des Oö. WVG 2015 von einer antragstellenden Partei die Darlegung von konkreten Anhaltspunkten, die auf die in § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 determinierte Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Anschlusskosten schließen ließen, verlangt. Dem entsprechend hat die Revisionswerberin im Verfahren betreffend die Ausnahme ihres Objekts von der Anschlusspflicht an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. die Beschaffenheit ihres Grundstücks bzw. des darauf errichteten Gebäudes - wie etwa das aus Granitsteinschichten bestehende Kellergewölbe, in dem der Anschluss herzustellen sei, und die Notwendigkeit des Unterfangens des gesamten Gebäudes - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Juli 2020 ins Treffen geführt. Nach ihrer Ansicht führten diese tatsächlichen Verhältnisse zu den in den vorgelegten Angeboten ausgewiesenen hohen Anschlusskosten. Im gegenständlichen Fall sei daher in Zusammenschau mit den von der belangten Behörde ermittelten durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde H. davon auszugehen, dass die in § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 postulierte Unverhältnismäßigkeit vorliege.Vor dem Hintergrund der darin dargestellten Rechtsansicht geht die Revisionswerberin - wie auch zunächst das Verwaltungsgericht - zutreffend davon aus, dass der Gesetzgeber des Oö. WVG 2015 von einer antragstellenden Partei die Darlegung von konkreten Anhaltspunkten, die auf die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. WVG 2015 determinierte Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Anschlusskosten schließen ließen, verlangt. Dem entsprechend hat die Revisionswerberin im Verfahren betreffend die Ausnahme ihres Objekts von der Anschlusspflicht an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. die Beschaffenheit ihres Grundstücks bzw. des darauf errichteten Gebäudes - wie etwa das aus Granitsteinschichten bestehende Kellergewölbe, in dem der Anschluss herzustellen sei, und die Notwendigkeit des Unterfangens des gesamten Gebäudes - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Juli 2020 ins Treffen geführt. Nach ihrer Ansicht führten diese tatsächlichen Verhältnisse zu den in den vorgelegten Angeboten ausgewiesenen hohen Anschlusskosten. Im gegenständlichen Fall sei daher in Zusammenschau mit den von der belangten Behörde ermittelten durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde H. davon auszugehen, dass die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. WVG 2015 postulierte Unverhältnismäßigkeit vorliege.
26
Das Verwaltungsgericht hat diese Anhaltspunkte zwar teilweise berücksichtigt, dazu jedoch weiter ausgeführt, dass es sich bei den Gegebenheiten am verfahrensgegenständlichen Grundstück bzw. Objekt der Revisionswerberin um keine „außergewöhnlichen“ bzw. „atypischen Umstände“ handle und daher keine „besonderen Verhältnisse“ vorlägen, die die Ausnahme von der Anschlusspflicht rechtfertigten.
27
Mit dieser Beurteilung entspricht es jedoch nicht der in § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 enthaltenen Anordnung und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung, wonach das von einer antragstellenden Partei behauptete Vorliegen der doppelten Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten bereits dann einer näheren Prüfung zu unterziehen ist, wenn dafür von ihr - wie im vorliegenden Fall von der Revisionswerberin - konkrete Anhaltspunkte vorgebracht wurden.Mit dieser Beurteilung entspricht es jedoch nicht der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. WVG 2015 enthaltenen Anordnung und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung, wonach das von einer antragstellenden Partei behauptete Vorliegen der doppelten Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten bereits dann einer näheren Prüfung zu unterziehen ist, wenn dafür von ihr - wie im vorliegenden Fall von der Revisionswerberin - konkrete Anhaltspunkte vorgebracht wurden.
28
So spricht § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 ausdrücklich von „Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden.“ In diesem Zusammenhang halten die Materialien fest, dass mit der Formulierung des § 6 Abs. 2 Z 4 leg. cit. „die Kosten für die Herstellung der Anschlusseinrichtungen in einem weiten Sinn zu verstehen sind“ (AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 13).So spricht Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. WVG 2015 ausdrücklich von „Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden.“ In diesem Zusammenhang halten die Materialien fest, dass mit der Formulierung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. „die Kosten für die Herstellung der Anschlusseinrichtungen in einem weiten Sinn zu verstehen sind“ Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 13, ).
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Damit hätte das Verwaltungsgericht etwa das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die aus Stein gemauerten Kellerwände und die Notwendigkeit des Unterfangens aufgrund der statischen Gegebenheiten nicht mit einem bloßen Hinweis auf das Nichtvorliegen „außergewöhnlicher“ bzw. „besonderer Verhältnisse“ übergehen dürfen.
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Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht die Höhe der für die Revisionswerberin zu erwartenden Herstellungskosten der Anschlussleitung (bis zur Übergabestelle) samt den dazugehörenden Einrichtungen - gegebenenfalls unter beweiswürdigender Auseinandersetzung mit den vorliegenden unterschiedlichen Kostenvoranschlägen - nicht festgestellt, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet ist.
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Bereits aus diesem Grund war dieses - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war somit nicht mehr einzugehen.Bereits aus diesem Grund war dieses - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war somit nicht mehr einzugehen.
32
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
33
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2019/10/0196, mwN).Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinn des Artikel 6, EMRK und ein Gericht im Sinne des Artikel 47, GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat vergleiche , VwGH 9.11.2020, Ra 2019/10/0196, mwN).
Wien, am 16. April 2021