Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. A, 2. Mag. G, 3. Dr. W, 4. Univ. Prof. Dr. C, 5. Dr. J, 6. G, 7. Dr. W, 8. S, 9. Dr. I und 10. Z, alle vertreten durch Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. August 2020, Zlen. 1. VGW-211/026/9298/2019/VOR, 2. VGW-211/026/9299/2019/VOR, 3. VGW-211/026/9300/2019/VOR, 4. VGW-211/026/9302/2019/VOR, 5. VGW-211/026/9303/2019/VOR, 6. VGW-211/026/9304/2019/VOR, 7. VGW-211/026/9305/2019/VOR, 8. VGW-211/026/9306/2019/6, 9. VGW-211/026/9307/2019/VOR und 10. VGW-211/026/9308/2019/VOR, betreffend einen Bauauftrag gemäß § 129 Abs. 2 und 4 BO für Wien iVm § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. A, 2. Mag. G, 3. Dr. W, 4. Univ. Prof. Dr. C, 5. Dr. J, 6. G, 7. Dr. W, 8. S, 9. Dr. römisch eins und 10. Z, alle vertreten durch Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. August 2020, Zlen. 1. VGW-211/026/9298/2019/VOR, 2. VGW-211/026/9299/2019/VOR, 3. VGW-211/026/9300/2019/VOR, 4. VGW-211/026/9302/2019/VOR, 5. VGW-211/026/9303/2019/VOR, 6. VGW-211/026/9304/2019/VOR, 7. VGW-211/026/9305/2019/VOR, 8. VGW-211/026/9306/2019/6, 9. VGW-211/026/9307/2019/VOR und 10. VGW-211/026/9308/2019/VOR, betreffend einen Bauauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 4 BO für Wien in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit Bescheid vom 2. Februar 2018 erteilte die belangte Behörde gemäß § 129 Abs. 2 und 4 Bauordnung für Wien (BO) iVm § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (KanalG) den Eigentümern der Baulichkeit, eines Privatkanals auf einer näher bezeichneten Liegenschaft, nämlich den Revisionswerbern sowie drei weiteren, näher bezeichneten Personen, die Aufträge, binnen eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides zwei näher bezeichnete schadhafte Schächte eines privaten Regenwasserkanals ordnungsgemäß instand zu setzen, sodass diese mit der Oberkante des Fahrbahnbelages eben abschließen, sowie das Grädermaterial an einer näher bezeichneten Stelle zu entfernen.Mit Bescheid vom 2. Februar 2018 erteilte die belangte Behörde gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (KanalG) den Eigentümern der Baulichkeit, eines Privatkanals auf einer näher bezeichneten Liegenschaft, nämlich den Revisionswerbern sowie drei weiteren, näher bezeichneten Personen, die Aufträge, binnen eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides zwei näher bezeichnete schadhafte Schächte eines privaten Regenwasserkanals ordnungsgemäß instand zu setzen, sodass diese mit der Oberkante des Fahrbahnbelages eben abschließen, sowie das Grädermaterial an einer näher bezeichneten Stelle zu entfernen.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe der Ergänzung der Grundstücksbezeichnung im Spruch.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4
Diesen begründen die Revisionswerber damit, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehe. Der Bescheid sei von zwei näher bezeichneten Bescheidadressaten nicht angefochten worden, gegen diese sei er sohin in Rechtskraft erwachsen. Für den Fall, dass sofortige Baumaßnahmen einzuleiten wären, könnten diese gegen diese beiden Personen durchgesetzt werden. Ein allfälliger Regressanspruch gegen die Revisionswerber bliebe davon unberührt. Die sofortige Vollstreckbarkeit würde Nachteile für die Revisionswerber mit sich bringen, weil die belangte Behörde diese auch gegen die Revisionswerber vollstrecken könnte. Die belangte Behörde habe sich auch bereits bei der Hausverwaltung nach dem Stand der Dinge erkundigt. Eine Vollstreckung würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerber darstellen, nicht zuletzt auch, weil bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein Bescheid gegen sie nicht zu erlassen gewesen wäre.
5
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage einer Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat ab Vorlage einer Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003).
7
Worin bei sofortigem Vollzug des Erkenntnisses für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil läge, wird im vorliegenden Antrag nicht ausgeführt.
8
Zur alleinigen Begründung, der Bauauftrag hätte nicht erlassen werden dürfen, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen hat; Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/07/0058). Mit dem auf die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses verweisenden Vorbringen wird daher kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerber aufgezeigt.Zur alleinigen Begründung, der Bauauftrag hätte nicht erlassen werden dürfen, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen hat; Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen vergleiche , VwGH 2.9.2020, Ra 2020/07/0058). Mit dem auf die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses verweisenden Vorbringen wird daher kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerber aufgezeigt.
9
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 17. November 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070105.L00