Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Februar 2020, Zl. LVwG-152114/24/VG/MH, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde H), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10 381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3
Mit der Behauptung, der vom Revisionswerber auf eigene Kosten durchzuführende Wasseranschluss werde „jedenfalls mehrere tausend Euro“ kosten, „selbst wenn man lediglich die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde H von € 4.000,00 - 5.000,00 der Beurteilung zugrunde legen würde, (die) gegenständlich beim Objekt des Revisionswerber allerdings erheblich höher sind“, wurden hinsichtlich der Kostenfolgen genauere Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb der Revisionswerber dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat vergleiche , etwa VwGH 5.12.2019, Ra 2019/07/0119; 3.10.2019, Ra 2019/07/0093, jeweils mwN).
4
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 21. September 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070079.L00