Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. März 2020, Zl. LVwG-2018/35/1390-11, betreffend Anträge nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz; mitbeteiligte Partei: Gemeinde H, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. März 2020, Zl. LVwG-2018/35/1390-11, betreffend Anträge nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz; mitbeteiligte Partei: Gemeinde H, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1
Das Regulierungsgebiet der antragstellenden Agrargemeinschaft besteht aus einerseits einer auf österreichischem Staatgebiet befindlichen und anderseits einer auf deutschem Staatsgebiet befindlichen Alm. Zwischen der Agrargemeinschaft und der mitbeteiligten Gemeinde bestehen Auffassungsunterschiede über die Qualifikation des in Deutschland befindlichen Teils des Regulierungsgebietes und damit insbesondere das Schicksal des für die Verpachtung eines Teils der dort gelegenen Sennhütte erzielten Bestandzinses.
2
Das Verwaltungsgericht stellte im Beschwerdeweg mit Erkenntnis vom 17. März 2020 fest, „dass die ... für die in Deutschland gelegene ...Alpe bezahlten Bestandszinse im Innenverhältnis (als Ausfluss ihres Anteilsrechtes) der Gemeinde ... zustehen“. Weiters hob es die Beschlüsse des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 12. März 2018 betreffend den Jahresabschluss 2017 und den Voranschlag 2018 auf.
3
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband die Agrargemeinschaft mit dem Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband die Agrargemeinschaft mit dem Antrag, dieser gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Sie begründete den Antrag damit, dass das angefochtene Erkenntnis insofern einem Vollzug zugänglich sei, als es die verbindliche Grundlage für nachfolgende Vollzugakte bilde. Die Agrarbehörde habe die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 14. Mai 2020 bereits aufgefordert, die Zugangsdaten zum Bankkonto für die echt gemischten Teile der Agrargemeinschaft unverzüglich dem Substanzverwalter zu übermitteln, die strittigen Pachteinnahmen auf das Substanzkonto zu überweisen, den Abschluss des Abrechnungskontos für das Jahr 2017 neu zu beschließen sowie die Jahresabrechnungen betreffend das Substanzkonto für 2017, 2018 und 2019 der Agrarbehörde vorzulegen.
5
Dadurch komme es zu einem Eigentumseingriff, der - sollte die Agrargemeinschaft mit der erhobenen Revision durchdringen - nicht ohne größeren Schaden wieder rückgängig gemacht werden könne. Die antragstellende Agrargemeinschaft wäre verhalten, die Pachteinnahmen, auf die sie angewiesen sei, auf das Substanzkonto zu überweisen, sodass die Rückforderung unter Umständen mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei. Zudem bedeute eine neue Beschlussfassung über das Abrechnungskonto und die Jahresabrechnungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Der Aufschiebung stünden weder zwingende öffentliche Interessen entgegen, noch wären Rechte Dritter gefährdet.
6
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Äußerung, in der sie dem Antrag näher begründet entgegentrat.
7
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 5.12.2019, Ra 2019/07/0119, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , VwGH 5.12.2019, Ra 2019/07/0119, mwN).
9
Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN). Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN).
10
Eine solche Darlegung ist dem Antrag nicht zu entnehmen, wenn darin lediglich abstrakt vorgebracht wird, die Antragstellerin sei auf die Pachteinnahmen angewiesen, die Rückforderung sei „unter Umständen mit einem erheblichen Aufwand verbunden“ und die geforderten Beschlussfassungen bedeuteten „einen erheblichen Verwaltungsaufwand“.
11
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 8. Oktober 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070067.L00