Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T, vertreten durch die Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Jänner 2020, Zl. LVwG-152105/13/VG/MH, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Vöcklabruck; weitere Partei: Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 wies die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 4 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 den Antrag der Revisionswerberin auf Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Nr. 96/72, KG W., ab.Mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 den Antrag der Revisionswerberin auf Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Nr. 96/72, KG W., ab.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
3
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband die Revisionswerberin mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Dazu führte sie aus, zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Zur Begründung eines unverhältnismäßigen Nachteils verwies sie insbesondere auf ihr im Falle des sofortigen Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage entstehende, konkret bezifferte Kosten, die in einem Missverhältnis zu ihrem ebenso konkret bezifferten monatlichen Nettoeinkommen sowie bestehenden Schulden stünden.
5
Die weitere Partei teilte in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2020 mit, dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
6
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag.
7
Aus diesem Grund und im Hinblick auf den von der Revisionswerberin im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegten unverhältnismäßigen Nachteil war dem Antrag stattzugeben.Aus diesem Grund und im Hinblick auf den von der Revisionswerberin im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegten unverhältnismäßigen Nachteil war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 20. Mai 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070028.L00