Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Haßlinger Haßlinger & Planinc, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. November 2019, Zl. KLVwG-912/16/2019, betreffend Auftrag nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2019, mit dem ihm die Umweiselung sämtlicher Bienenvölker, soweit sie nicht der Rasse Carnica (Apis mellifera carnica) angehörten, auf Bienenvölker der Rasse Carnica in Bezug auf zwei näher bezeichnete Bienenstände unter Einhaltung bestimmter Auflagen aufgetragen worden war, unter Änderung zweier Auflagen als unbegründet ab.

2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, dieser gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , VwGH 5.12.2019, Ra 2019/07/0119, mwN).

5 Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN). 6 Der Revisionswerber führt in seinem Antrag zwar näher aus, weshalb sich die Gesamtkosten der mit dem angefochtenen Erkenntnis aufgetragenen Umweiselung auf rund EUR 3.000,-- bis EUR 5.000,-- beliefen. Bezugnehmend darauf bringt er vor, er habe als Nebenerwerbsimker "keine nennenswerten Erträge" aus der Imkerei und wäre die Umsetzung des Umweiselungsauftrags für ihn "daher mit einem schweren wirtschaftlichen Nachteil" verbunden. Damit fehlen seinem Antrag aber konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben über seine finanziellen Verhältnisse, zu denen neben dem Einkommen auch die Vermögensverhältnisse zählen vergleiche , VwGH 17.12.2013, AW 2013/07/0065).

7 Mangels Konkretisierung des vom Revisionswerber behaupteten "schweren wirtschaftlichen Nachteils" war auf das von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Aufschiebungsantrag vorgebrachte "zwingende Interesse", welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe, nicht näher einzugehen.

8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. März 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070002.L00