Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0251

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/06/0252

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache 1. der Gemeinde S und 2. des Vereins L in S, beide vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2020, W225 2232962-1/2E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, c/o Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau und -erhaltung , Bahnhofplatz 1, 4021 Linz; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Mai 2020 wurde der Antrag der Erstrevisionswerberin auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben „B 147 - Neuerrichtung der Teilabschnitte 1-3 der Umfahrung M. bis M. inklusive weiterer Vorhaben im M.S. und im M.N.“ als unzulässig zurückgewiesen.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen den genannten Bescheid als unbegründet ab und die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin mit Beschluss als unzulässig zurück. Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es bestehe keine „oberstgerichtliche“ Judikatur zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage, welche Qualität ein Straßenbauvorhaben aufweisen müsse, um als Vorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 eingestuft zu werden. Darüber hinaus fehle „oberstgerichtliche“ Rechtsprechung zur Frage, ob die UVP-Behörde in einem Feststellungsverfahren streng an das im Antrag beschriebene Vorhaben gebunden sei.
7
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B VG aufgezeigt:
8
Zunächst ist festzuhalten, dass die Revision mit ihren allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht aufzeigt, inwiefern das Schicksal der Revision von der Beantwortung der darin gestellten Rechtsfragen abhinge vergleiche , VwGH 30.9.2020, Ra 2020/06/0170, mwN).
9
Darüber hinaus ist die Abgrenzung eines Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, UVP-G 2000 jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur daraus ergeben, dass in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche , VwGH 22.12.2020, Ra 2020/06/0199 bis 0239, betreffend das Vorhaben „S1 Spange Aspern“; 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, jüngst 1.6.2021, Ro 2020/06/0011, jeweils mwN). Dass bzw. inwiefern die seitens des Verwaltungsgerichts angestellte Beurteilung unvertretbar sei, wird mit der in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten pauschalen Behauptung, das angefochtene Erkenntnis weiche von der bisherigen Rechtsprechung ab, nicht dargetan.
10
Zur weiteren in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über Antrag, aber auch von Amts wegen erfolgen könnten. Die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens könne daher sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Im letztgenannten Fall seien aber vom Projektswerber/von der Projektswerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d. i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht werde, notwendig sei. Da im Feststellungsverfahren entschieden werde, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kämen, habe die Prüfung für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen; denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten seien von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen vergleiche , VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219).
11
Gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers wenden sich Zulässigkeitsausführungen nicht. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich aber auf die Beschwerdelegitimation des Zweitrevisionswerbers einzugehen.
12
Die Revision war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060251.L00