Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der revisionswerbenden Partei D Ges.m.b.H. in A, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Mai 2019, Zl. LVwG-851109/2/BZ, betreffend Feststellung der Grundumlagenpflicht für das Jahr 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin der Wirtschaftskammer Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
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1. Zu den Verfahren über die Feststellung der Grundumlagenpflicht gegenüber der Revisionswerberin für die Jahre 2016 und 2017 wird auf die hg. Entscheidungen vom 14. Juni 2022, Ra 2019/04/0072 und Ra 2019/04/0073, verwiesen.
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1.1. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich (im Folgenden: WKOÖ) besteht für die Revisionswerberin eine Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß § 123 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG).1.1. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich (im Folgenden: WKOÖ) besteht für die Revisionswerberin eine Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß Paragraph 123, Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG).
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1.2. Für das Jahr 2018 wurde die Grundumlage durch die Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ vom 11. April 2018, verlautbart in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 22. Juni 2018 (Grundumlagenverordnung 2018) festgesetzt.
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2.1. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 stellte die belangte Behörde auf Grundlage der Grundumlagenverordnung 2018 eine Grundumlagenpflicht der Revisionswerberin für das Jahr 2018 in Höhe von 154.403,08 Euro fest.
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2.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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In seiner Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest, die von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellte Höhe der Grundumlagenpflicht für 2018 sei von der Revisionswerberin nicht bestritten worden. Es würden sich daher bei Zugrundelegung der Grundumlagenverordnung 2018 keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben. Der Bescheid entspreche den Festlegungen in der Grundumlagenverordnung 2018.
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Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass ausweislich der vorgelegten Akten der Sachverhalt unstrittig sei und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen seien.
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Zum bereits gleichlautend hinsichtlich der Grundumlagenverordnung 2016 erstatteten Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verordnung gesetzwidrig sei, verwies das Verwaltungsgericht auf die zur Grundumlagenverordnung 2016 ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2017, V 89-91/2017.
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3. Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020, E 2435/2019-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.3. Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020, E 2435/2019-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
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4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.2. In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zentrale Beschwerdepunkte übergangen, dazu keine Feststellungen getroffen und keine ergänzenden Beweisaufnahmen vorgenommen. Damit sei es in unvertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass weitere amtswegige Ermittlungen nicht erforderlich seien. Dies betreffe insbesondere das Verständnis des in der Grundumlagenverordnung 2018 gebrauchten Begriffes „Rundholzeinsatz“, der nach den maßgeblichen Branchenusancen weitere Rundholzkategorien erfasse, z.B. Energieholz, Industrieholz sowie von Furnierherstellern eingesetztes Rundholz, womit er weiter sei als der Begriff des Rundholzeinschnittes und auch mehr erfasse als Sägerundholz und das von der Bemessungsgrundlage explizit ausgenommene Industrieholz. Zwischenzeitig seien in der Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ vom 12. Oktober 2018, verlautbart in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 21. Dezember 2018, auch „Energieholzsortimente gem. ÖHU“ explizit ausgenommen. Das Verwaltungsgericht habe zum Verhältnis von „Rundholzeinsatz“ und „Rundholzeinschnitt“ keine Feststellungen getroffen und implizit unterstellt, sie seien deckungsgleich. Bei rechtsrichtiger Vorgangsweise hätte das Verwaltungsgericht auf Basis zu treffender Feststellungen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung vom 11.4.2018“ auch für die Berufsgruppen HVI (Holzverarbeitende Industrie) eine Grundumlage Teil b) begründe. Konsequenterweise hätte das Verwaltungsgericht infolge seiner Annahme der Deckungsgleichheit der beiden Begriffe auch von einer eindeutigen Verletzung des § 123 Abs. 10 WKG ausgehen müssen (gewählte Bemessungsgrundlage „allgemein leicht feststellbar“). Ferner habe das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zu den Erwägungen und Hintergründen vorgenommen, die der Einhebung der Grundumlage Teil b) ausschließlich am „Flaschenhals“ bei der Sägeindustrie zugrunde lägen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht verabsäumt, sich mit den von der Revisionswerberin detailliert vorgetragenen Argumenten gegen die Rechtskonformität der Weiterleitung von Mitteln aus der Grundumlage an die Arbeitsplattform „Forst-Holz-Papier“ näher zu befassen. Dieser schwere Begründungsmangel sei in Verbindung mit dem Beschwerdepunkt der EU-Beihilfenrechtswidrigkeit zu sehen. Das Verwaltungsgericht verweise im Wesentlichen auf die rudimentären Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 12.3.2019, E 1978/2018-6, obwohl der Konnex zwischen der Grundumlage Teil b) als parafiskalischer Abgabe und der Mittelverwendung im Rahmen der Arbeitsplattform „Forst-Holz-Papier“ und damit der Beihilfecharakter offenkundig sei. Insoweit liege eine eklatante inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Indem das Verwaltungsgericht unmittelbar anwendbares Unionsrecht (Art. 107 Abs. 3 AEUV [gemeint: Art. 108 Abs. 3 AEUV]) offen negiert habe, habe es sich in Widerspruch zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu parafiskalischen Abgaben gestellt.4.2. In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zentrale Beschwerdepunkte übergangen, dazu keine Feststellungen getroffen und keine ergänzenden Beweisaufnahmen vorgenommen. Damit sei es in unvertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass weitere amtswegige Ermittlungen nicht erforderlich seien. Dies betreffe insbesondere das Verständnis des in der Grundumlagenverordnung 2018 gebrauchten Begriffes „Rundholzeinsatz“, der nach den maßgeblichen Branchenusancen weitere Rundholzkategorien erfasse, z.B. Energieholz, Industrieholz sowie von Furnierherstellern eingesetztes Rundholz, womit er weiter sei als der Begriff des Rundholzeinschnittes und auch mehr erfasse als Sägerundholz und das von der Bemessungsgrundlage explizit ausgenommene Industrieholz. Zwischenzeitig seien in der Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ vom 12. Oktober 2018, verlautbart in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 21. Dezember 2018, auch „Energieholzsortimente gem. ÖHU“ explizit ausgenommen. Das Verwaltungsgericht habe zum Verhältnis von „Rundholzeinsatz“ und „Rundholzeinschnitt“ keine Feststellungen getroffen und implizit unterstellt, sie seien deckungsgleich. Bei rechtsrichtiger Vorgangsweise hätte das Verwaltungsgericht auf Basis zu treffender Feststellungen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung vom 11.4.2018“ auch für die Berufsgruppen HVI (Holzverarbeitende Industrie) eine Grundumlage Teil b) begründe. Konsequenterweise hätte das Verwaltungsgericht infolge seiner Annahme der Deckungsgleichheit der beiden Begriffe auch von einer eindeutigen Verletzung des Paragraph 123, Absatz 10, WKG ausgehen müssen (gewählte Bemessungsgrundlage „allgemein leicht feststellbar“). Ferner habe das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zu den Erwägungen und Hintergründen vorgenommen, die der Einhebung der Grundumlage Teil b) ausschließlich am „Flaschenhals“ bei der Sägeindustrie zugrunde lägen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht verabsäumt, sich mit den von der Revisionswerberin detailliert vorgetragenen Argumenten gegen die Rechtskonformität der Weiterleitung von Mitteln aus der Grundumlage an die Arbeitsplattform „Forst-Holz-Papier“ näher zu befassen. Dieser schwere Begründungsmangel sei in Verbindung mit dem Beschwerdepunkt der EU-Beihilfenrechtswidrigkeit zu sehen. Das Verwaltungsgericht verweise im Wesentlichen auf die rudimentären Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 12.3.2019, E 1978/2018-6, obwohl der Konnex zwischen der Grundumlage Teil b) als parafiskalischer Abgabe und der Mittelverwendung im Rahmen der Arbeitsplattform „Forst-Holz-Papier“ und damit der Beihilfecharakter offenkundig sei. Insoweit liege eine eklatante inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Indem das Verwaltungsgericht unmittelbar anwendbares Unionsrecht (Artikel 107, Absatz 3, AEUV [gemeint: Artikel 108, Absatz 3, AEUV]) offen negiert habe, habe es sich in Widerspruch zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu parafiskalischen Abgaben gestellt.
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Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2020/04/0179).Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH 11.10.2021, Ra 2020/04/0179).
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Mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen, das die Revisionswerberin im Wesentlichen gleichlautend in Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht bestätigte Feststellung ihrer Grundumlagenpflicht für die Jahre 2016 und 2017 durch die belangte Behörde erstattete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 14. Juni 2022, Ra 2019/04/0072 und Ra 2019/04/0073, auseinandergesetzt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, werden damit auch hinsichtlich der hier angefochtenen Entscheidung keine relevanten Verfahrensmängel dargetan.Mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen, das die Revisionswerberin im Wesentlichen gleichlautend in Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht bestätigte Feststellung ihrer Grundumlagenpflicht für die Jahre 2016 und 2017 durch die belangte Behörde erstattete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 14. Juni 2022, Ra 2019/04/0072 und Ra 2019/04/0073, auseinandergesetzt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird, werden damit auch hinsichtlich der hier angefochtenen Entscheidung keine relevanten Verfahrensmängel dargetan.
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Soweit die Revision überdies geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im Zuge der Entscheidungsfindung keine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist ihr folgendes entgegenzuhalten. Jener Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, wurde von der Revisionswerberin - auch in der Revision - nicht bestritten. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten Ermittlungsmängel beziehen sich ausschließlich auf Umstände, die mit der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Grundumlagenverordnung 2018 zusammenhängen. Ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (zuletzt etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0087).Soweit die Revision überdies geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im Zuge der Entscheidungsfindung keine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist ihr folgendes entgegenzuhalten. Jener Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, wurde von der Revisionswerberin - auch in der Revision - nicht bestritten. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten Ermittlungsmängel beziehen sich ausschließlich auf Umstände, die mit der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Grundumlagenverordnung 2018 zusammenhängen. Ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (zuletzt etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0087).
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2022
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040122.L00