Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.2020

Geschäftszahl

Fr 2020/04/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über den Fristsetzungsantrag der S e.U., Inhaber S G in römisch eins, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Grundumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit am 1. September 2020 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre - am 13. Jänner 2020 beim Verwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde vom 12. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol vom 13. November 2019 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
2
Das Verwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2020, LVwG-2020/27/0089-5, und legte den Fristsetzungsakt samt Akten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3
Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH 24.9.2020, Fr 2020/04/0001, mwN).
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der antragstellenden Partei war abzuweisen, weil ein gesonderter Ersatz von Portokosten gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche , etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0068, Rn. 56, mwN).

Wien, am 4. November 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040015.F00