Verwaltungsgerichtshof
03.02.2020
Ra 2020/02/0012
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in B, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. November 2019, Zl. LVwG- 2019/41/1542-5, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Reutte; weitere Partei:
Tierschutzombudsperson Dr. J), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zwei näher konkretisierte Übertretungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz (TSchG) begangen zu haben. Es wurden über den Revisionswerber zwei Geldstrafen sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
2 Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Neufassung der Tatanlastungen abgewiesen. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zum Kostenersatz und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Das LVwG traf umfangreiche Feststellungen, erläuterte seine Beweiswürdigung, die rechtliche Beurteilung sowie die Strafbemessung.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit dem Antrag dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 4 Die Revision erweist sich als unzulässig:
5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das LVwG habe es völlig unterlassen zu begründen, weshalb die vom Revisionswerber beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien. Die unterlassene Beweisaufnahme samt Begründungsmangel widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
9 Der Revisionswerber macht mit diesem Vorbringen einen Verfahrensmangel geltend. Wird jedoch ein Verfahrensmangel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss darüber hinaus bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan und somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0085, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, sodass sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.
10 Darüber hinaus bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, TSchG vor; der Ausdruck "ungerechtfertigte" Schmerzen, Leiden oder Schäden bedürfe der höchstgerichtlichen Klarstellung, weil nicht klar sei, wann dies vorliege bzw. welche Umstände eine Rechtfertigung darstellen könnten. Dadurch, dass das LVwG alle rechtfertigenden Umstände außer Betracht gelassen habe, sei ihm eine grob fehlerhafte Beurteilung unterlaufen.
11 Die Frage, ob einem Tier eine Tierquälerei im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird vergleiche , VwGH 29.4.2013, 2009/02/0024, mwN).
12 Die Beurteilung, ob einem Tier "ungerechtfertigte" Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden, ist daher im jeweiligen Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen. Durch eine bloß pauschale Behauptung des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird keine konkrete Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt vergleiche , VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0012, mwN). Auch das nur allgemein formulierte Vorbringen, das LVwG habe alle rechtfertigenden Umstände außer Betracht gelassen, kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 3. Februar 2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020012.L00