Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2020, Zl. W195 2226381-1/2E, betreffend Verhaltensbeschwerde gegen Organe des Bundesministeriums für Inneres (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde „die als Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bezeichnete Eingabe“ des Revisionswerbers zurückgewiesen (A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (B).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde „die als Verhaltensbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG bezeichnete Eingabe“ des Revisionswerbers zurückgewiesen (A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (B).
2
Begründend führte das des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aus, der Revisionswerber habe sich in einem als „Verhaltensbeschwerde“ betitelten Schriftsatz über das Verhalten von Organen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) im Zusammenhang mit einem näher bezeichneten strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren beschwert. Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stünden, lägen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, weshalb gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG keine Zuständigkeit des BVwG vorliege. § 53 VwGVG biete eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde. Eine einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung, wie sie nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG notwendig sei, werde in der Beschwerde aber nicht angeführt und sei für das BVwG für das vom Revisionswerber monierte Verhalten des BAK auch nicht erkennbar. Somit erscheine eine Zurückweisung der Beschwerde geboten.Begründend führte das des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aus, der Revisionswerber habe sich in einem als „Verhaltensbeschwerde“ betitelten Schriftsatz über das Verhalten von Organen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) im Zusammenhang mit einem näher bezeichneten strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren beschwert. Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stünden, lägen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, weshalb gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG keine Zuständigkeit des BVwG vorliege. Paragraph 53, VwGVG biete eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde. Eine einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung, wie sie nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG notwendig sei, werde in der Beschwerde aber nicht angeführt und sei für das BVwG für das vom Revisionswerber monierte Verhalten des BAK auch nicht erkennbar. Somit erscheine eine Zurückweisung der Beschwerde geboten.
3
Die gegen diesen Beschluss vom Revisionswerber erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 26. Juni 2020, E 807/2020-6, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 und 4 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Die gegen diesen Beschluss vom Revisionswerber erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 26. Juni 2020, E 807/2020-6, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, und 4 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit alleine vor, entgegen der „Meinung“ des BVwG habe der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, „weil die Rechtsprechung fehlt“.
9
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.4.2020, Ra 2020/01/0020, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.4.2020, Ra 2020/01/0020, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.
10
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Zurückweisung von Verhaltensbeschwerden mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht erfolgt (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, mwN).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Zurückweisung von Verhaltensbeschwerden mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht erfolgt vergleiche , VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, mwN).
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in seiner Rechtsprechung bereits verfassungsrechtliche Bedenken („Entstehen einer Rechtsschutzlücke“) im Hinblick darauf, dass beim Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“) die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nach § 106 Abs. 1 StPO nicht (mehr) und eine Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs. 2 SPG nicht besteht, nicht geteilt (vgl. nochmals VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, mwN, unter Hinweis auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden - über den in § 88 Abs. 2 SPG geregelten Fall hinaus - vorzusehen).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in seiner Rechtsprechung bereits verfassungsrechtliche Bedenken („Entstehen einer Rechtsschutzlücke“) im Hinblick darauf, dass beim Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“) die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO nicht (mehr) und eine Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG nicht besteht, nicht geteilt vergleiche , nochmals VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, mwN, unter Hinweis auf Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden - über den in Paragraph 88, Absatz 2, SPG geregelten Fall hinaus - vorzusehen).
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010274.L00