Verwaltungsgerichtshof
08.10.2019
Ra 2019/22/0161
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des M A, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Juli 2019, VGW-151/091/9010/2019-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 17. Juni 2019 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, vom 9. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" nach Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides dahingehend geändert werde, dass die herangezogenen Rechtsvorschriften "§ 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung -NAG-DV" zu lauten habe. Weiters sprach das VwG aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber verfüge über keine Aufnahmebestätigung einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder einer öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule. Mit Bescheid des Vizerektors der Technischen Universität Wien sei der Revisionswerber lediglich unter mehreren aufschiebenden Bedingungen (u.a. nach Ergänzungsprüfung Deutsch) als ordentlicher Studierender zum Studium zugelassen worden. Auch die Zulassung als außerordentlicher Studierender sei nur unter einer aufschiebenden Bedingung möglich. Es liege demnach keine Aufnahmebestätigung im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) vor.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung lediglich aus, dass das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272) abweichen würde und der Revisionswerber als außerordentlicher Student aufgenommen worden sei.
9 Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV und der dazu ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen vergleiche , VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141, Rn. 5, mwN). Die aufrechte Zulassung an einer Universität ist somit als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Student" anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024, Rn. 11, mwN). 10 Angesichts des Wortlautes des gegenständlich vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bescheides der Technischen Universität Wien vom 25. September 2018, wonach der Revisionswerber jeweils nur unter einer als solche bezeichneten "aufschiebenden Bedingung" als ordentlicher bzw. außerordentlicher Studierender zugelassen werde, zeigt die Revision nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272, Rn. 17) abgewichen wäre.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220161.L00