Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0121

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/22/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. C und 2. römisch eins, beide vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, den gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. April 2019, 1. VGW- 151/058/1308/2019-10 und 2. VGW-151/058/351/2019-10, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 31. Oktober 2018 betreffend die Abweisung der Erstanträge der Revisionswerber auf Erteilung von Aufenthaltstiteln "Schüler" im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unbegründet abgewiesen.

Derartige Entscheidungen bewirken - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , etwa VwGH 8.3.2012, AW 2012/22/0010) - keine Änderung der Rechtspositionen der Revisionswerber und sind daher einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Die Aufschiebungsanträge waren schon deshalb abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 22.12.2017, Ra 2017/22/0215).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Revisionswerber (behaupteter Maßen) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zur Inlandsantragstellung und gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG zum Abwarten der Entscheidungen der belangten Behörde im Inland berechtigt waren.

Nicht zuletzt geht aus den angefochtenen Erkenntnissen hervor und wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die Revisionswerber mit ihrer Mutter und einer weiteren Schwester bereits am 28. Februar 2019 nach Nigeria zurückgekehrt sind.

Wien, am 7. Jänner 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220121.L00