Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das am 20. November 2018 mündlich verkündete und mit 10. Dezember 2018 (in gekürzter Form) schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/006/8519/2018-8, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: M A P M, in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 18. April 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) den Antrag der Mitbeteiligten, einer Staatsangehörigen Ecuadors, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ nach Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung ab.
2
Mit dem in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2018 verkündeten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 28. Februar 2019. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
3
Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien am 21. November 2018 samt einer Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG übermittelt.
4
In der gekürzten Ausfertigung vom 10. Dezember 2018 hielt das Verwaltungsgericht - neben einer Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe - fest, innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift habe keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof legitimierte Partei bzw. kein dazu legitimiertes Organ einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt. Gegen diese gekürzte Ausfertigung sei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG nicht mehr zulässig.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
6
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen, indem es trotz rechtzeitiger Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses dieses in gekürzter Form und somit ohne die erforderliche Begründung ausgefertigt habe.

Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und begründet.

8
Der im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Paragraph 29, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet auszugsweise:

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

Paragraph 29, [...]

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1.
über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
2.
darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

[...]

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Artikel 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.“

9
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ist eine Revision, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig. Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGG ist der Revision eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Revisionswerber zugestellt worden ist, bzw. andernfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz oder des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG nachzuweisen.
10
Der Revisionswerber bringt in der Revision vor, er habe mit E-Mail vom 29. November 2018 die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses beantragt. In dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten E-Mail wurde „um Übermittlung des Erkenntnisses zu oa. Zahl betreffend [die Mitbeteiligte] gebeten“.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche , VwGH 16.3.2016, 2013/17/0705, Rn. 9, mwN).
12
Die Übermittlung eines Erkenntnisses setzt jedenfalls dessen Ausfertigung voraus. Im vorliegenden Fall wurde das Ersuchen um Übermittlung des Erkenntnisses am 29. November 2018 und somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen (bis zum 5. Dezember 2018 laufenden) Frist nach Zustellung der - eine Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG enthaltenden - Niederschrift gestellt. Da gegenständlich nicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof verzichtet wurde, hätte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG vor Ablauf der zweiwöchigen Frist - und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung - nicht in gekürzter Form ausgefertigt werden dürfen. Ausgehend davon ist das Ersuchen des Revisionswerbers um Übermittlung des Erkenntnisses - auch wenn sich darin kein ausdrücklicher Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG findet - aufgrund des zeitlichen Konnexes und des objektiven Erklärungswertes als Antrag im Sinn des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG auf (vollständige schriftliche) Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu werten.

Somit ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG vorliegend erfüllt.

13
Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig vergleiche , diesbezüglich VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0103, Rn. 15). Im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht untergegangen ist, ist die tatsächlich zugestellte Ausfertigung mit Revision bekämpfbar.
14
Im vorliegenden Fall enthält die dennoch ergangene gekürzte Ausfertigung zwar - ebenso wie das mündlich verkündete Erkenntnis bzw. dessen niederschriftliche Beurkundung vergleiche , insoweit VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 20, mwN) - eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe. Damit wird die gekürzte Ausfertigung aber für sich betrachtet den nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht vergleiche , hiezu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293, Rn. 11, mwN, sowie allgemein zur Begründungspflicht VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0148, Rn. 10, mwN). Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht möglich.
15
Die Revision zeigt somit einen relevanten Verfahrensmangel auf, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war.

Wien, am 16. April 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220035.L00