Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/20/0393

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/20/0394

Ra 2019/20/0395

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision 1. der M A H A O, 2. der N K O, und 3. des Y N O, alle vertreten durch Dr. Christoph Schertler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 33a/III/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2019, Zlen. 1. W212 2216817-1/2E, 2. W212 2216818-1/2E und 3. W212 2216820-1/2E, betreffend Versagung eines Visums nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin und ihre beiden Kinder (Zweit- und Drittrevisionswerber) sind syrische Staatsangehörige. Am 31. Mai 2016 stellten sie jeweils Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit , Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die sie damit begründeten, dass dem Ehegatten der Erstrevisionswerberin sowie Vater der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien in Österreich am 14. Dezember 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2
Am 28. Juli 2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. Die Behörde führte aus, das behauptete Familienverhältnis der revisionswerbenden Parteien zur Bezugsperson sei nicht nachgewiesen worden, weil es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle.
3
In einer weiteren Mitteilung vom 21. September 2017 hielt das BFA - nach Erstattung einer Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien, in der sie vorbrachten, die Ausstellung von Reisepässen beantragt zu haben und im Hinblick auf den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu einer DNA-Analyse bereit zu sein - an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest.
4
Mit Bescheiden vom 27. November 2017 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul - gestützt auf die Mitteilung des BFA - die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
5
Die gegen diese Bescheide in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2018 mit der Begründung ab, dass es an die Mitteilung des BFA gebunden sei. Ungeachtet dessen habe die Beschwerde die Beweiswürdigung, wonach es sich bei den revisionswerbenden Parteien nicht um Familienangehörige der geltend gemachten Bezugsperson in Österreich handle, nicht entkräften können.
6
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das - mit Vorlageantrag angerufene - Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FPG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte es aus, die revisionswerbenden Parteien hätten im Verfahren keine Reisedokumente vorgelegt. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigten Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument. Unabhängig von der Visumpflicht stehe der Einreise der revisionswerbenden Parteien daher das faktische Hindernis entgegen, dass diese nicht im Besitz von Reisedokumenten seien. Weiters sei auch die Visumerteilung aus diesem Grund nicht möglich, weil die Visummarke im Reisedokument angebracht werden müsse. Eine Visumerteilung ohne Vorlage eines gültigen Reisedokuments sei daher, unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums, ausgeschlossen. Die mit der Beschwerde vorgelegten neuen Dokumente und Reisepässe unterlägen dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG.

7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vorlageverpflichtung eines Reisepasses und der Anwendbarkeit von Paragraph 15, FPG im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 9. Jänner 2020, Ra 2019/19/0124, mit der auch im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Paragraph 15, FPG im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 beschäftigt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
11
Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Paragraph 15, FPG die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Einreise in das Bundesgebiet regelt, welche von der (vorgelagerten) Frage der Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 26, FPG zu unterscheiden ist. Gegenstand der Prognoseentscheidung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ist allein, ob unter den Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 wahrscheinlich ist. Paragraph 35, AsylG 2005 und Paragraph 26, FPG sehen nicht vor, dass für die Erteilung eines Einreisetitels nach diesen Bestimmungen ein Reisedokument iSd Paragraph 15, FPG vorliegen müsse. Für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose allein wegen des Fehlens eines gültigen Reisepasses findet sich keine gesetzliche Grundlage vergleiche , hiezu auch Paragraph 21, Absatz eins, FPG, wonach die Voraussetzung der Ziffer eins, leg. cit. für Visa nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, FPG nicht gilt).
12
Indem das BVwG im vorliegenden Fall seine abweisende Entscheidung allein auf die unterbliebene Vorlage von Reisedokumenten gestützt hat, hat es somit die Rechtslage verkannt.
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
15
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 2. März 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200393.L00