Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/20/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins, geboren 1999, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019, Zl. W156 2191984- 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. März 2018, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 3. März 2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen

Gründen erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, als unbegründet ab. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der Revisionswerber würde im Falle seiner Abschiebung in eine ausweglose Lage geraten. Der sofortige Vollzug des Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Demgegenüber würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem Antrag des Revisionswerbers innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 25. Juni 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200242.L00