Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2019/19/0245
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/19/0246
Ra 2019/19/0247
Ra 2019/19/0248
Ra 2019/19/0249
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. H,
2. R, 3. D und 4. M, alle vertreten durch Mag. Elisabeth Lentner, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Am Weiher 11/3/4 und 5. F, vertreten durch Ha, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2019, Zlen. 1. G309 2175430- 1/11E, 2. G309 2175421-1/10E, 3. G309 2175423-1/9E,
4. G309 2175427-1/9E und 5. G309 2175425-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionsweber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei.
2 Dagegen richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, mit denen jeweils ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 25. September 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190245.L00