Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0116

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J (geboren 1977), vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019, Zl. W103 1414347-3/7E, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des (aus der Russischen Föderation stammenden) Revisionswerbers zulässig sei. Zuletzt wurde ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Eine Abwägung hat ergeben, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen bzw. diese nicht überwiegen. Deshalb war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 16. April 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190116.L00