Verwaltungsgerichtshof
09.12.2019
Ra 2019/18/0451
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N, geboren 2002, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2019, Zl. W204 2208982- 1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband die Revisionswerberin ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für sie aus näher genannten Gründen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen. Dem Antrag war deshalb stattzugeben.
Wien, am 9. Dezember 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180451.L00